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Donnerstag, 26. April 2012

interessante Überlegung von Awidder zur Ansprachen von "Kleinanlegern" durch Invitation Memorandum

Autor: Awidder

Datum: 24.04.2012, 22:37

 


Ich bin kein Jurist. Trotzdem habe ich versucht, das Dokument „Invitation Memorandum“ des Staat Griechenlands im juristischen Englisch durchzukauen.

Ich bin der Meinung, dass das Dokument den Kleinanleger in Bezug auf „Greek Bondholder Act“ überhaupt nicht anspricht!

Zwar wurden die „Bondholders“ bzw. „holders of Designated Securities“ zu Anleiheumtausch und/oder Bedingungsänderung einberufen (oder eingeladen). Aber nach der Definition im „Invitation Memorandum“ ist ein Kleinanleger gar kein Bondholder im Sinne von „Greek Bondholder Act“, Zitat:

„Unless the context otherwise requires, all references in this Invitation Memorandum to Bondholders or holders of Designated Securities include: (a) …; (b) …; (c) …, except that (i) …, and (ii) …; and (iii) for purposes of the Greek Bondholder Act, the holder of an Eligible Title be the Direct Participant in BOGS in whose account in BOGS such Eligible Title is held” und

Greek Bondholder Act: Article First of Law No. 4050/2012 (Government Gazette A 36/2012), ‘Rules of the modification of titles issued or guaranteed by the Greek State with the Bondholders’ agreement’, a Greek language version of which is available at www.et.gr. Its contents are not incorporated by reference into this Invitation Memorandum” und

Direct Participant: With respect to any Designated Security, each financial institution that has an account with the Issuer Clearing System for such Designated Securities” und

BOGS: The Bank of Greece System for Monitoring Transactions in Book-entry Securities established pursuant to Law 2198/1994, Section B (Government Gazette 43/A/22 March 1994) of the Republic”.

Selbst wenn seine Anleihe in der Tabelle der „Eligible Titles“ aufgelistet ist, ist normalerweise ein Kleinanleger aber kein „Direct Participant“ und hat auch keinen „account in BOGS“. Das „Greek Bondholder Act“ spricht den Kleinanleger daher nicht an. Folgerichtig sollte auch der Beschluss gemäß „Greek Bondholder Act“ nicht auf seine Anleihe wirken.

Ich bin nicht sicher, ob der Kleinanleger vielleicht ein „Investor“ im Sinne des „Greek Bondholder Act“ ist. Zitat:

“Any investor whose Designated Securities are held on its behalf by a broker, dealer, bank, custodian, trust company or other nominee must contact such entity if it wishes to participate in the Invitation with respect to its Designated Securities.”

In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob der Kleinanleger von sich selbst aus an den CA-Prozess teilgenommen hat oder durch seine Hausbank hineingezogen ist. Dementsprechend ist es festzustellen, ob er bei der Teilnahme am CA-Prozess den Bedingungen des „Invitation Memorandum“ akzeptiert hat oder nicht.

Wenn er nicht an den CA-Prozess teilgenommen hat, sollte er logischerweise gleich behandelt werden wie ein „nicht qualifizierter Investor“ in z.B. Österreich oder Belgien usw.


P.s. Hat jemand den Anleiheprospekt und die Anleihebedingungen von
EO-Bonds 2007(12), WKN A0LN5U / ISIN GR0114020457 und
EO-Bonds 2003(13), WKN 724072 / ISIN GR0124021552
Bitte um bereitstellen. Danke!
 
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Autor: Awidder
Datum: Gestern, 21:41
 
Zitat:
Zitat von Awidder Beitrag anzeigen
Selbst wenn seine Anleihe in der Tabelle der „Eligible Titles“ aufgelistet ist, ist normalerweise ein Kleinanleger aber kein „Direct Participant“ und hat auch keinen „account in BOGS“. Das „Greek Bondholder Act“ spricht den Kleinanleger daher nicht an. Folgerichtig sollte auch der Beschluss gemäß „Greek Bondholder Act“ nicht auf seine Anleihe wirken.
Warum wurden trotzdem die Kleinanleger vom Zwangsumtausch betroffen?

Es ist möglich, dass die Hausbanken ihren Verlust auf die Kleinanleger abwälzen wollen. Denn sie haben den Schuldenschnitt akzeptiert. Allerdings laufen die Anleihen der Kleinanleger unter den Namen der Hausbanken in BOGS. D. h. der Schuldenschnitt zwischen Banken und griechischer Regierung erfolgte einvernehmlich, der Schuldenschnitt der Kleinanleger wurde jedoch von den Banken erzwungen.

FAZIT: Die Klage sollte sich meines Erachtens gegen die Hausbanken richten, denn nur sie haben sich als „Direct Participants“ zum Schuldenschnitt verpflichtet, nicht aber wir Kleinanleger. Wir als Kleinanleger sind nicht vom griechischen Staat im Sinne des CA-Prozesses angesprochen!
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