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Freitag, 20. April 2012

Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung, §823 II BGB // z.B. deliktisches (?) handeln der EZB/BuBa und Depotunterschlagung bei eurer zwangsumtauschenden Bank


Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung, §823 II BGB

I. Voraussetzungen (haftungsbegründender Tatbestand)

            1. Verletzung eines Schutzgesetzes

                        a) Schutzgesetz i.S.v. §823 II BGB

                                   aa) Gesetz (vgl. §2 EGBGB)
= jede Rechtsnorm im materiellen Sinne, inkl. VO, Satzungen und Gewohnheitsrecht; nicht jedoch Verkehrssicherungspflichten

                                   bb) Charakter
                                   → Verbots- oder Gebotsnorm; nicht bloß Formvorschrift

                                   cc) persönlicher und sachlicher Individualschutz
                                   → Gesetz zumindest auch individualschützend
                                   → Anspruchsteller gehört zum geschützten Personenkreis
                                   → geltend gemachtes Interesse soll von der Norm auch geschützt werden


                        b) Verletzung des Schutzgesetzes
                        → Beurteilung nach den Regeln des Schutzgesetzes
                        = Inzidenter-Prüfung des Schutzgesetzes


            2. Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung

            3. Verschulden

→ Verschulden nur in Bezug auf die Schutzgesetzverletzung, nicht in Bezug auf Folge-schäden erforderlich
→ Erfordert Schutzgesetz Verschulden zur Erfüllung des TB, so muss dieses auch positiv festgestellt werden
→ Erfordert Schutzgesetz kein „eigenes“ Verschulden, dann Maßstab des §276 BGB; vgl. §823 II 2 BGB


II. Rechtsfolgen (haftungsausfüllender Tatbestand)

= Ersatz des durch die Schutzgesetzverletzung entstandenen Schadens

            1. Art des Schadensausgleichs

                        a) Grundsatz:           Naturalrestitution, §249 BGB
                       
                        b) Sonst:                   Schadenskompensation, §§251, 252 BGB

                        c) Daneben:             Schmerzensgeld, §253 II BGB


           

2. Berechnung nach der Differenzmethode

3. Evtl. Berücksichtigung eines (anspruchsmindernden) Mitverschuldens,
§254 BGB


III. Verjährung, §§195, 199 BGB (Durchsetzbarkeit des Anspruchs)

→ 3 Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis von Schaden und Schädiger besteht/ grob fahrlässig nicht besteht, §195 i.V.m. §199 BGB



→ wenn keine Kenntnis und keine grobe Fahrlässigkeit:

            → 30 Jahre bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Leben, Freiheit;      §199 II BGB
            → 10 Jahre bei Verletzung von Eigentum oder sonstigen Rechten;        §199 III Nr.1 BGB





Merksatz zum Ganzen:

Entscheidend ist die Verletzung eines als Verbots- oder Gebotsnorm qualifizierten Schutzgesetzes, welches sachlich und persönlich den Anspruchssteller (→individuell) schützt!

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