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Mittwoch, 30. Mai 2012

nur noch wenige Tage für "Sammelklage" in Athen vorm obersten Verwaltungsgericht....

Sehr geehrter Herr NN,

Ich habe Ihre Mail von Herrn Rolf Koch erhalten.
Ich habe bereits 3 Sammelklagen fuer deutsche Geschaedigten (u.a. die SdK) und 1 Sammelklage fuer griechische Geschaedigten eiungericht.
Mein Grundhonorar betraegt 3.200 Euro (unabhaengig von der Anzahl der Klaeger) und 300 Euro pro Klaeger.
D.h. bei einer Anzahl von 10 Geschaedigten kommen 3.200 Euro + 10 x 300 Euro = 6.200 Euro / 10 = 620 Euro.
Die Einreichungsgebuehr ist 230 Euro und ist in mein Honorar aufgenommen.
Fuer die neue Klage haben bisher 5 Klaeger zugesagt und zwei weitere haben sich gemeldet.
Die Anfechtungsklage ist streitwertunbahengig.
Im Falle einer Niederlage werden die Kosten erfahrungsgemaess aufgeteilt, da es sich um ein schwirieges Rechtsthema handelt.
Aber selbst wenn uns Gerichtskosten aufgebuerdet wuerden, wuerden sie die 1.800 - 2000 Euro nicht uebersteigen (nicht pro Klaeger aber pro
Klageschrift). Es wird fuer Sie etwas wilkuerlich klingen, aber ich habe nicht vor, die Gerichtskosten zu zahlen (sog. privates haircut).
Die Klagefrist laeuft am 7 Juni ab. Ich brauche die Unterlagen bis zum 4 Juni spaetestens (insb. die Kaufabrechnung der Bonds)Unten werden einige Informationen aufgefuehrt, die ich schon an Herrn Koch geschickt habe.


Wo finde ich Sie im Internet?Bedauerlicherweise habe ich keinen Internetauftritt. Unsere Kanzlei besteht aus zwei Anwealten und zwei Refendaren. Ich persoenlich bin deutschsprachig und befasse mich, unter anderem, mit Kapitalmarktrecht, Anlegerschutz, Inkasso und Versicherungsrecht.
Ich vertrete Kunden, die als Minderheitsaktionaere bei notierten Unternehmen wirtschaftliche Schaeden erlitten haben (z.B. durch Aktienmanipulation).
Ich vertrete einen Kunden, der bei einem Fall, der aehnlich gelagert ist wie damals der Continental-Schaeffler-Fall in Deutschland, sich gegen die schleichende Uebernahme eines notierten Unternehmens wendet (durch Verwendung von equity swaps) und insbesondere einen hoeheren Angebotspreis verlangt.
Ein grosser Fall, den ich uebernoemmen habe, ist ein Fall eines Pflichtangebots, im Rahmen dessen an bestimmte Aktionaere, insgeheim, ein heoehrer Angebotspreis bezahlt wurde. Nun klagen alle Aktionaere gegen den Bieter und verlangen unter Berufung des Gleichbehandlungsgrundsatzes den gleichen Angebotspreis.Ich vertrete auch einen Fall, der sich mit Handel von Schrott-Zertifikaten befasst.

weiteres ausführliches FAQ...

wer Interesse hat:

rolfjkoch@web.de
Tel 06151 14 77 94

Welche sind die Anfechtungsgründe
1) Verstoss gegen die Eigentumsgarantie (Art. 17 Gr. Vef)
2) Verstoss gegen Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK (Schutz des Vermoegens)
3) Vesrtoss gegen die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 gr Verf)
willkuerliche rueckwirkende Aenderung, per Gesetz, einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung
4) Verstoss gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 25 gr Verf)
(Rechtssicherheit, Schutz des schuetzwuerdigen Vertrauens der Anleger)
5) Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 gr Verf , Art. 18 und 63 Vertrag ueber die Arbeitsweise der EU Art 14 EMRK)
verbotene Gleichbehandlung von ungleichen Faellen (Bondsinhaber,die den Tausch nicht zugestimmt haben, werden gleichbehandelt mit denjenigen, die den Tausch akzeptiert haben)
verbotene Ungleichbehanldung gleicher Faelle (EZB und Notenbanken wurden vom Zwangsumtausch ausgeschlossen).
Verstoss gegen das Prinzip der Waffengleichheit
(der Staat hat in ein privatrechtliches Vertragsverhaeltnis, in dem er selbst Vertragpartner und Schuldner ist, ruckwirkend per Gesetz eingegriffen
und einseitig zu seinem Gunsten gestaltet)
6) Verstoss gegen das Recht auf faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art. 20 Abs 1 gr Verf).
Der Staat hat eine privatrechtliche Streitigkeit, die eigentlich den Zivilgerichten ueberlassen ist, per Gesetz inhaltlch geaendert und auf sie
eingewirkt und damit die Vertragspartner vor vollendeten Tatsachen gebracht und quasi den gesetzlichen Richter entzogen
7) Verstoss gegen das Investitionschutzabkommen zwischen Grichenland und Deutschland (Gesetz Nr 4180 vom 1961).
Die griechische Notenbank wurde aus dem PSI ausgeschlossen. Die ist offenbarUngleichbehandlung.

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