Anonym hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "erfüllt damit den Tatbestand einer unerlaubten Han..." hinterlassen:
Art. 6 EGBGB
Artikel 6
Öffentliche Ordnung (ordre public).
"Eine
Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre
Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des
deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere
nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar
ist."
Mit Ausnahme der rechtswidrig durchgeführten Staatspleite
Argentiniens - bei der übrigens alle Klagen von Kleinanlegern
erfolgreich waren - gab es in der jüngeren Geschichte ausschließlich
rechtmäßige Umschuldungen aufgrund gültiger, in den Anleihebedingungen
vorhandenen, CACs. ( Ukraine, Moldawien, Uruguay, Belize )
Nachträglich
kann auch ein Souverän nicht Anleihebedingungen ändern, er kann jedoch
per Dekret ( Gesetz ) versuchen sich selbst zu entschulden, aber nur auf
seinem Staatsgebiet, falls sein eigenes Verfassungsgericht nicht
interveniert.
( wird aber auch nicht funktionieren, da sich GR nie
für zahlungsunfähig erklart hat, was aber Vorraussetzung für eine
Staatsinsolvenz mit anschließender Umschuldung gewesen wäre . )
Infolge
Art. 6 EGBGB und diverser anderer europäischer und deutscher
Grundrechte sowie bestehender BITs ist das griechische Gesetz 4050/2012 (
CACs ) für uns nicht gültig da rechtswidrig.
Und jetzt zu den Banken:
1. Sie wussten, dass eine ordentliche legale Umschuldung nur mit gültigen VORHANDENEN CACs durchgeführt werden konnte.
oder durch
2. einen rechtmäßigen legislativen Akt der auch für Ausländer bindend ist.
Davon
kann bei Enteignung keine Rede mehr sein. Möglich gewesen wäre in
diesem Zusammenhang z.b. nur eine überschaubare zeitliche Verlängerung
der Laufzeit ( 3-5 Jahre ), evtl. auch eine Reduzierung des Zinssatzes;
niemals aber ein Verfall der Forderung als solcher oder eine
Laufzeitverlängerung um ca. 20 Jahre.
Clearstream wird für die Bösgläubigkeit seiner Organe haften und somit auch die Depotbanken.
Dass nach Verbrauchergrundsätzen hier in der BRD geklagt werden kann, wurde von mir - vor 3 Monaten - hier hervorgehoben.
CBL wird in der BRD verklagt werden.
Wer es genauer wissen will, einfach nachlesen:
Szodruch: Staateninsolvenz und private Gläubiger
BWV Berliner Wissenschaftsverlag
Von Anonym am 7. Oktober 2012 17:55 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.
Dem kann ich nur zustimmen...
AntwortenLöschenDie Banken sollen für Ihre Bösgläugigkeit haften!
Danach überlegen die sich das zweimal...
Heute scheint der Tag der guten Nachrichten zu sein :-)
AntwortenLöschenArt.6 EGBGB (in Verbindung mit Art.3) ist natürlich ein ganz starkes Argument, genau das ist der Aufhänger, der bisher noch gefehlt hat.
Denn allein mit dem aus meiner Sicht lückenhaften Depotgesetz kommen wir in diesem Fall nicht weiter.
Sehr schön, hoffentlich sind SdK und DSW nun auch in der Lage, das für die Vielzahl der betroffenen Mitglieder sauber zu koordinieren.
Denn so wie es aussieht kann man nun sowohl gegen den Zentralverwahrer CBL als auch gegen Griechenland vor jedem Landgericht der Republik klagen.
Nun wird´s interessant...
(Aldy)
Das ist der schöne Ordre Public, von dem wir es ja schon vor langer Zeit hatten. Gilt aber ein strenger Massstab, d.h. verfassungsmäßige r Rang in Deutschland. Bei faktischer Enteignung sollte das hier ja hoffentlich erfüllt sein. Irgendwie kann dann aber GR selbst bei Anwendung des ordre public in D und gutem Urteil für uns (das dauert sicher Jahre) noch in Rekurs gehen ?!
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