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Freitag, 25. Januar 2013

dem "Master of Desaster" steht die nächste Strafanzeige ins Haus wg Verstosses gegen § 14 DepotG


aus der Klageerwiderung vom 21.1.2013 der Anwälte der "Master of Desaster" wg der Auskunftsklage wo die internationalen Bonds liegen....


"....Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist es allerdings der Beklagten allein schlichtweg nicht
möglich, die von der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten begehrten Auskünfte über die
Lagerorte der Wertpapiere und Einholung der „3-Punkte-Erklärung“ zu erteilen. Die Beklagte
selbst verwahrt keines der streitqeqenständlichen Wertpapiere. Die Beklagte holte
auch keine „3-Punkte-Erklärung“ ein. Ebenso wenig verwahrt die von der Beklagten als
nachgeschaltete Einkaufskommissionärin beauftragte Deutschen WertpapierService
Bank AG eines der Wertpapiere, für die die Klägerin den Lagerort benannt haben will. Im
Zuge der jeweiligen Einkaufskommission beauftragte diese vielmehr den international


entralverwahrer Clearstream mit der Anschaffung und dem Erwerb der jeweiligen
Staatsanleihe durch Buchung auf dem für sie geführten Depotkonto. Es wurde aufgezeigt,
dass es sich bei dem internationalen Zentralverwahrer lediglich um eine Buchungsstelle
handelt, der ebenfalls keine Wertpapiere verwahrt, sondern vielmehr Kontoverbindungen
zu ausländischen Zwischen- und Zentralverwahrern unterhält. Danach
wurde der Deutschen WertpapierService Bank AG für die streitgegenständlichen Wertpapierkommissionen
durch Clearstream lediglich eine Depotbuchungsbestätigung über
den Wertpapiererwerb unter Angabe des Lagerlandes erteilt, die sie für ihren Kunden,
die Beklagte, treuhänderisch hält. Auf dieser Grundlage bestätigte wiederum die Deutschen
WertpapierService Bank AG der Beklagten für das bei ihr geführte Kundenkonto
den Erwerb der streitgegenständlichen Staatsanleihe, die im Auftrag der Klägerin angeschafft
wurden.

Insofern lassen sich auch durch Blick in die jeweils geführten Verwahrungsbücher keine
näheren Informationen zum Lagerort der Wertpapiere entnehmen. Die Beklagte selbst
verwahrt die streitgegenständlichen Wertpapiere ohnehin nicht. Das von ihr geführte
Verwahrbuch weist daher lediglich die Deutsche WertpapierService Bank AG als „Lagerstelle“
der Wertpapiere aus. Da allerdings auch diese wiederum die Wertpapiere nicht
verwahrt, ist in ihrem Depotbuch der internationale Zentralverwahrer Clearstream als
„Lagerstelle“ vermerkt, wobei auch dieser die streitgegenständlichen Wertpapiere selbst
nicht verwahrt. Der Beklagten ist die Einsichtnahme in die Verwahrbücher der Deutschen
WertpapierService Bank AG und Clearstream verwehrt. Dies erklärt sich im Verhältnis zu
ihrem Vertragspartner der Deutschen WertpapierService Bank AG insbesondere auch
vor dem Hintergrund, dass beide keine Wertpapiere verwahren, sondern für die jeweilige
Staatsanleihe der Klägerin allein Gutschriften in Wertpapierrechnung (WR-Gutschriften)
verwalten......"

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aus dem CBF Handbook Dez 2012:


Die Depotbanken sind verpflichtet, von der (ersten) Lagerstelle im Ausland eine sogenannte "DreiPunkte-Erklärung” einzuholen. Darin bestätigt die ausländische Lagerstelle, dass sie die für die
Depotbank verwahrten Wertpapierbestände als Kundenbestände der Depotbank führt, diese im Fall der
Insolvenz der Lagerstelle ausgesondert werden können und dass sie diesbezüglich prinzipiell keine
Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend macht. Ferner erklärt die Lagerstelle, dass sie die
Verwahrung der der "Drei-Punkte"-Erklärung unterliegenden Wertpapierbestände nicht ohne

Zustimmung der CBF auf einen Dritten auslagern wird. Die deutschen Depotbanken sichern diese
Erklärungen mit entsprechenden Rechtsgutachten zu den jeweiligen Lagerländern ab.
Die Herausgabeansprüche des Zwischenverwahrers bzw. des Endinvestors sind bei Insolvenz der CBF
bzw. der Depotbank nach herrschender Meinung aussonderungsberechtigt.
Über CBF als Depotbank in WR verwahrte Wertpapiere werden technisch in Depotkonten im Verwahr-
und Abwicklungssystem Creation bei der Schwestergesellschaft CBL 6er-Konten der CBF geführt,
unterliegen jedoch deutschem Recht und den Geschäftsbedingungen der CBF.
Der in diesem Handbuch verwendete Begriff "Wertpapierrechnung" oder seine Kurzform "WR" umfasst
die Menge der nicht girosammelverwahrfähigen Wertpapiere, die über die Schwestergesellschaft CBL
verwahrt werden können.




§ 14 Verwahrungsbuch

(1) Der Verwahrer ist verpflichtet, ein Handelsbuch zu führen, in das jeder Hinterleger und Art, Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder sonstige Bezeichnungsmerkmale der für ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen sind. Wenn sich die Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmale aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, genügt insoweit die Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.
(2) Die Eintragung eines Wertpapiers kann unterbleiben, wenn seine Verwahrung beendet ist, bevor die Eintragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang erfolgen konnte.
(3) Die Vorschriften über die Führung eines Verwahrungsbuchs gelten sinngemäß auch für die Sammelverwahrung.
(4) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten an, so hat er den Ort der Niederlassung des Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Ergibt sich der Name des Dritten nicht aus der sonstigen Buchführung, aus Verzeichnissen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Ist der Verwahrer zur Sammelverwahrung nach § 5 Abs. 1 Satz 2, zur Tauschverwahrung, zur Verpfändung oder zur Verfügung über das Eigentum ermächtigt, so hat er auch dies in dem Verwahrungsbuch ersichtlich zu machen.
(5) Teilt ein Verwahrer dem Drittverwahrer mit, daß er nicht Eigentümer der von ihm dem Drittverwahrer anvertrauten Wertpapiere ist (§ 4 Abs. 3), so hat der Drittverwahrer dies bei der Eintragung im Verwahrungsbuch kenntlich zu machen.

1 Kommentar:

  1. Bei der biw AG (flatex) wurden und werden auch keine Verwahrbücher geführt... Darüber hinaus wurden und werden vorsätzlich und systematisch, zur Täuschung des Depotinhabers, überhaupt keine Wertpapierrechnungen im Depotauszug / Einkaufsabrechnung erstellt! Hier erfolgt nur eine rechtswidrige Ausweisung als Wertpapierabrechnung mit Clearstrem als angeblichen Verwahrungsort!

    Dieser o.g. Sachverhalt wurde mir schriftlich von der Bafin bestätigt... von daher sind für betroffenen Depotinhaber Strafanzeigen und nachfolgende Schadensersatzklagen hier ebenfalls dringend zu empfehlen!!!

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