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Freitag, 25. Januar 2013

die beleidigte Leberwurst "Master of Desaster".....

aus der Klageerwiderung der "beleidigten Leberwurst" vom 22.1.2013, S 7

Dazu ist folgendes anzumerken:

mir gegenüber ein Kontaktverbot zu Angestellten des "Master of Desaster" auszusprechen ist gelinde gesagt grober oder erhöhter Unfug.....

Die SPK DA kann ihren Angestellten verbieten Kontakt mit mir zu haben...

zu den angeblich "nationalsozialistischen Äussererungen (Beleidigungen ?)

die "Master of Desaster" haben meiner Tochter verweigert ein Depot für ihr wenige Monate altes Kind zu eröffnen mit deutlichen Bezügen zu dem Stress den sie mit mir, dem Grossvater haben.

Das ist Sippenhaft in dritter Generation.....

Zu dieser Aussage stehe ich nach wie vor !!

Dazu habe ich angemerkt, das das eine Verhaltensweise ist, die (nach meiner Kenntnis) nicht einmal die "Nazis" angewendet habe......die haben sich auf die zweite Generation beschränkt....

Diese ganze Sache wird auch noch in einer weiteren Klage gerichtsnotorisch gemacht.....

Die erfolgten Kündigungen der Depots einiger Kinder von mir (die keinen Stress mit der SPK DA haben) schätze ich als Sippenhaft in zweiter Generation ein.

Eine letzte Bemerkung:

Meine Familie hat seit über 40 Jahren geschäftsbeziehungen zur SPK DA (Depot und Girokonten)




Stattdessen ließ sich der Depotbevollmächtigte öffentlich über
„rotzfreche, arrogante und ignorante Aussagen“ der Beklagten sowie deren „Inkompetenz
und Unfähigkeit“ zur Erteilung von Angaben über die Verwahrkette und Lagerstelle
der Wertpapiere aus.

Beweis: Äußerungen des Depotbevollmächtigen der Klägerin über den von ihm
unterhaltenen Blog via Internet, in Kopie, als Anlagenkonvolut B9.

In der Folgezeit nahmen die Beleidigungen durch den Depotbevollmächtigten der Klägerin
noch zu. Die Situation eskalierte schließlich, als der Ehemann der Klägerin, Herr Rolf
Koch, am 28.08.2012 gegenüber dem Leiter der Geschäftsstelle Traisa, Herrn M.
W., der Beklagten wiederholt unmissverständlich sinngemäß nationalsozialistische
Methoden vorwarf. Diesen untragbaren Vergleich sprach der Depotbevollmächtigte der
Klägerin erneut am 29.08.2012 gegenüber der Justiziarin der Beklagten, Frau Dagmar
Metzger, aus.

Die Beklagte sah sich darauf veranlasst, mit Schreiben vom 31.08.2012
dem Depotbevollmächtigten der Klägerin gegenüber ein Hausverbot für sämtliche Geschäftsstellen
und Kontaktverbot gegenüber ihren Mitarbeitern auszusprechen. Zudem
erklärte sie nach bereits erfolgter Androhung die ordentliche Kündigung des Depotvertrages
zur Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2012 zum 15.11.2012.

Beweis: 1. Zeugnis des Herrn M. W., zu laden über die Beklagte.
2. Zeugnis der Frau Dagmar Metzger, zu laden über die Beklagte.
3. Schreiben der Beklagten an den Depotbevollmächtigten der
Klägerin vom 31.08.2012, in Kopie, als Anlage B10.
4. Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 05.09.2012,
in Kopie, als Anlage B11.

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aus einer email an mich:

Sehr geehrter Herr Koch,

ich bin mit meiner Namensnennung im Internet nicht einverstanden.

Sicher können Sie die erfassten Daten editieren und ändern sowie
bei zukünftigen Veröffentlichungen beachten.

Freundliche Grüße

M. W.

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