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Montag, 28. Januar 2013

Hat sich da schon mal ein schlauer Jurist Gedanken gemacht ob die GRI-ZwangsCACerei nicht ein Verstoss gegen die Vereinbarungen vom 2. Februar 2012 und der Verständigung im November 2011 ist ?


Hat sich da schon mal ein schlauer Jurist Gedanken gemacht ob die GRI-ZwangsCACerei nicht ein Verstoss gegen die Vereinbarungen vom 2. Februar 2012 und der Verständigung im November 2011 ist ?

Da die Vereinbarung zu verpflichtenden Umschuldungsklauseln vom 2.2.2012 stammen, dürfte selbst dem griechischen Hang zum Vergessen / Verdrängen zuwider die Konditionen der Vereinbarung noch brennend präsent gewesen sein......wenige Tage später setzen sie ihr rechtswidriges von Buchheit/Gulatie konzipierte Tun um......

3. Musterumschuldungsbestimmungen für Anleihen der
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

a) Entstehung

168 Ab dem 1. Januar 2013 müssen sämtliche von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
neu begebenen Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Umschuldungsklauseln
gemäß den zwischen diesen Staaten vereinbarten Musterumschuldungsbestimmungen
(Model Collective Action Clauses) enthalten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus
Artikel 12 Abs. 3 des am 2. Februar 2012 von den 17 Staaten des Euro-Währungsgebietes
Unterzeichneten Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM). Bereits im November 2011 hatten sich die Staaten des Euro-Währungsgebiets
durch einen Beschluss des Wirtschafts- und Finanzausschusses der EU (WFA) a u f den Inhalt
dieser Musterumschuldungsbestimmungen verständigt.416
169 Der Auftrag für die Abfassung und der Beschluss der Musterumschuldungsbestimmungen
durch den WFA geht a u f die Schlussfolgerungen der Sitzung des Europäischen Rates vom
24./25. März 2011 zurück. Dabei wurde entschieden, dass die Hauptmerkmale der Umschuldungsklauseln
mit denjenigen vereinbar sein sollen, „die nach dem Bericht der G10
über Umschuldungsklauseln a u f dem US-amerikanischen und dem britischen Markt üblich
sind“ . Nach dem Beschluss des Europäischen Rates sollen entsprechende Klauseln außerdem
in einer Weise eingefiihrt werden, „die allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes
gleiche Ausgangsbedingungen garantiert“ , so „dass für alle Mitgliedstaaten des Euro-
Währungsgebiets identische und standardisierte Klauseln verwendet werden, die in den
Vertragsbedingungen der von den Mitgliedstaaten begebenen Schuldtitel harmonisiert
werden“ .417
b) Mögliche Auswirkungen der Umsetzung der Musterumschuldungsbestimmungen
auf die Wahl ausländischen Rechts


170 Es ist davon auszugehen, dass die Einführung der standardisierten Musterumschuldungsbestimmungen
in den Staaten des Euro-Währungsgebiets dazu fuhren wird, dass
diese in Zukunft ihre Anleihen vor allem ihren eigenen Rechtsordnungen unterstellen
werden. Denn durch die Einführung von Umschuldungsklauseln in standardisierter Form
soll sichergestellt werden, dass ihre rechtlichen Auswirkungen in allen zum Euro-Währungsgebiet
gehörenden Gerichtsbarkeiten identisch sind und so einheitliche Rahmenbe-
415 In der Literatur wird teilweise von einem technischen Versehen des Gesetzgebers gesprochen,
vgl. Bliesener/Schneider, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar,
Kap. 17, § 1 Rn. 51.
416 Supplemental Explanatory Note vom 26. März 2012 des EFC Sub-Committee on EU Sovereign
Debt Markets - Model Collective Action Clause, S. 10 (abrufbar unter http://europa.eu/efc/sub_
committee/pdf/supplementaLexplanatory_note_on_the_model_cac_26_march_2012.pdf.
417 Europäischer Rat, Schlussfolgerungen vom 24./2S. März 2011, S. 29 (abrufbar unter www.consi
lium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/120313.pdf).

80 Hartwig-Jacob


dingungen für alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gewährleistet werden.418
Durch die Gleichbehandlungskomponenten sollen insbesondere die zwischen den Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets und die zwischen diesen Staaten und den Staaten
aus dem angelsächsischen Raum bestehenden Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen
werden. War früher vor allem das Fehlen solcher Umschuldungsklauseln in den Rechtsordnungen
einiger Staaten des Euro-Währungsgebiets der Grund dafür, ihre Anleihen etwa
englischem Recht zu unterstellen, sollte dieses Bedürfnis mit der Einführung der Musterumschuldungsbestimmungen,
die sich eben vor allem an a u f dem britischen Markt üblicherweise
verwendeten Klauseln orientieren, nicht mehr vorhanden sein.
Die Praxis zeigt allerdings, dass die Wahl eines bestimmten ausländischen Rechts nicht 171
nur durch die Existenz von Umschuldungsklauseln in der gewählten Rechtsordnung bestimmt
wird, sondern auch durch die Art und Weise, wie die Richter dieses Landes die vorhandenen
Umschuldungsklauseln im Fall von Rechtsstreitigkeiten auslegen. Insbesondere
für die Investitionsentscheidung von institutioneilen Investoren spielt nicht nur die
Frage, ob die Anleihen ausländischem Recht unterliegen (nicht dem Recht des Emittenten),
eine wichtige Rolle, sondern auch, ob die Anleihebedingungen einem ausländischen
Gerichtsstand unterliegen, dessen Recht meist mit dem au f die Anleihebedingungen anwendbaren
Recht übereinstimmt.
c) Umsetzung der Musterumschuldungsbestimmungen in Deutschland
In Deutschland ist die gesetzliche Grundlage für die Einführung der Musterumschul- 172
dungsbestimmungen in die durch den Bund begebenen Schuldverschreibungen das
Änderungsgesetz zum Bundesschuldenwesengesetz vom 13. September 2012
(BSchuWG).419 Dem BSchuWG, das die Aufgaben und Instrumente des Schuldenwesens
des Bundes und der Sondervermögen des Bundes regelt, wurden als neue Vorschriften die
§§ 4a bis 4k hinzugefügt, die die Möglichkeit vorsehen, Umschuldungsklauseln in die
Emissionsbedingungen des Bundes einzuführen.
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollen mit diesen neuen Vorschriften „die 173
wesentlichen Grundgedanken der Umschuldungsklauseln verankert werden“ . Der
Gesetzgeber weist d a rau fh in , dass der Gesetzentwurf dem Umstand Rechnung trägt, dass
Emissionsbedingungen allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen
Inhaltskontrolle unterliegen. Dabei sei als grundlegender Maßstab für die Inhaltskontrolle
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB heranzuziehen, wonach allgemeine Geschäftsbedingungen
den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligen dürften.
Das BSchuWG soll somit die Funktion eines Leitbilds übernehmen, das die wesentlichen
Inhalte der unter den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets abgestimmten Umschuldungsklauseln
nachzeichnet.420
Zutreffend wird daraufhingewiesen, dass die neuen Vorschriften §§ 4a bis 4k BSchuWG 174
kein „Leitbild“ im AGB-rechtlichen Sinne seien, sondern nur eine gesetzliche Ermächti-
III. Ausnahmen von der Anwendbarkeit des SchVG nach § 1 Abs. 2 § 1 Sch VG
418 Europäischer Rat, Schlussfolgerungen vom 24./25. März 2011, S. 30.
419 BGBl. 12012, S, 1914ff.
420 RegE, BT-Drs. 17/9049, S. 1 f.

Hartwig-Jacob 81

aus Friedl / Hartwig-Jacob

Frankfurter Kommentar  Schuldverschreibungsgesetz 2013

3 Kommentare:

  1. Die Rechtswidrigkeit steht wohl überall fest.
    Nicht umsonst haben wir EU-weit die ständigen Klageverschiebungen.
    Das scheint wohl in der EU die Strategie für die nächsten Jahre zu sein... vertagen bis zum Nimmerleinstag! Griechenland und co. bekommen an den Märten, ohne die EZB, eh kein Geld mehr...

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  2. Man greift ja die Rechtswidrigkeit der Enteignung über den Bondholder Act über den ordre public an, d.h. das lokale Gericht soll dieses Gesetz nicht berücksichtigen, weil eine fast entschädigungslose Enteignung "wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts widerspricht". Die Vereinbarung über die Einführung von CACs für ab dem 2013 emittierten Anleihen ist ein Indiz dafür, daß in den Rechtsordnungen der hier beteiligten Staaten bisher weder CACs üblich waren noch und und vor allem, daß sie nur für zukünftig zu begebende Anleihen gelten sollen. Damit ist gerade die rückwirkende Enteignung weiterhin nur mit angemessener Entschädigung möglich.

    Man hätte die Vereinbarung ja auch so treffen können, daß alle Staaten sich zur Erlassung eines dem Bondholder Act entsprechenden Gesetzes verpflichtet hätten, aber das hätte eben die gleichen grundrechtlichen Probleme ausgelöst.

    direkt aus dem Papier Rechte abzuleiten, dafür sehe ich allerdings keine Möglichkeit. Es wäre nicht verboten, die Klauseln vorher schon einzuführen.

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  3. Zu bedenken wäre aber ggfs. Dass GR die cacs ruckwirkend nur bis 2011 eingeführt hat und bonds ab 2012 ausgenommen waren um die ezb bonds auszunehmen...nun muss gr die cacs aber wieder einführen

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