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Dienstag, 30. April 2013

Vorläufer des heutigen Paragraphen 371 Abgabenordnung (AO) waren schon in den einzelnen Steuergesetzen der deutschen Länder im 19. Jahrhundert vorhanden. So sah Artikel 66 des Bayerischen Einkommensteuergesetzes von 1881 vor, dass eine Strafe nicht eintritt, falls der Schuldige, bevor die Sache zur Untersuchung an das Gericht abgegeben wird, seine Angaben an der zuständigen Stelle berichtigt oder vervollständigt. Im Preußischen Einkommensteuergesetz von 1891 war eine ähnliche Vorschrift enthalten: „Werden die unrichtigen oder unvollständigen Angaben noch vor Einleitung eines Strafverfahrens bei dem einschlägigen Rentamte berichtigt oder ergänzt, so tritt anstatt der Hinterziehungsstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark ein.“


Recht auf SelbstanzeigeSteuerzahler müssen Fehler korrigieren können

 ·  Die Selbstanzeige hat im deutschen Rechtssystem eine lange Tradition. Das hat auch praktische Gründe. Nur sie schafft einen Anreiz, Sünden zu reparieren.
© KAITanz in den Mai
Nach der Selbstanzeige im Steuerfall Hoeneß ist eine Diskussion um die Frage entbrannt, ob die Selbstanzeige zeitgemäß ist. Soll dem Steuersünder die Möglichkeit eingeräumt werden, begangenes Unrecht nachträglich zu beseitigen? Soll diese Regelung nur noch für Fälle kleineren Volumens Anwendung finden oder nach dem Willen einiger Politiker gar ganz abgeschafft werden? Vielleicht lohnt es sich, zunächst einen Blick auf die historischen Wurzeln und Hintergründe der Vorschrift zu werfen, bevor vorschnell und nur der Aktualität der Ereignisse geschuldet Altbewährtes verändert oder abgeschafft wird.
Vorläufer des heutigen Paragraphen 371 Abgabenordnung (AO) waren schon in den einzelnen Steuergesetzen der deutschen Länder im 19. Jahrhundert vorhanden. So sah Artikel 66 des Bayerischen Einkommensteuergesetzes von 1881 vor, dass eine Strafe nicht eintritt, falls der Schuldige, bevor die Sache zur Untersuchung an das Gericht abgegeben wird, seine Angaben an der zuständigen Stelle berichtigt oder vervollständigt. Im Preußischen Einkommensteuergesetz von 1891 war eine ähnliche Vorschrift enthalten: „Werden die unrichtigen oder unvollständigen Angaben noch vor Einleitung eines Strafverfahrens bei dem einschlägigen Rentamte berichtigt oder ergänzt, so tritt anstatt der Hinterziehungsstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark ein.“

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