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Montag, 17. Juni 2013

Die Klausel in allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ur-sächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Ef-fekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung an-wendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 84/12 Verkündet am:
8. Mai 2013
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Rechtsschutzversicherung (hier "Effektenklausel"; "Prospekthaftungsklau-sel"); BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk
1. Die Klausel in allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ur-sächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Ef-fekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung an-wendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
2. Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, scheiden als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versiche-rungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versiche-rungsnehmers aus.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main

1 Kommentar:

  1. Was werden die wohl zu einer nachträglichen, einseitig verfügten Einfügung von CACs sagen? Etwa: das hätte man sich ja im vorwege irgendwie denken können oder mit sowas muss man in der EU immer rechnen...

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