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Mittwoch, 25. September 2013

BGH XI ZR 160/12.......das wirbelt die Klage"Möglichkeiten" bei verbrieften IHTSV doch etwas durch........

14 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das
Berufungsgericht hat zu Unrecht für den Nachweis der Aktivlegitimation des
Klägers die Vorlage der Zinsscheine oder zeitnaher Depotauszüge verlangt. Die
Gläubigerstellung und damit die Frage der materiellen Berechtigung hinsichtlich
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einer in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung hängen nicht
vom Innehaben der Urkunde ab. Aufgrund dessen hat der Kläger einen Zinsanspruch
in Höhe von weiteren 68.602,62 € gegen Aushändigung der entsprechenden
Zinsscheine.

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