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Montag, 9. September 2013

biw (Flatex) verweigert die franz. und iatl. Transaktionssteuer....

Einstellung der Abführung der Finanztransaktionssteuern

Wie Ihnen bereits in vorangegangenen Kundeninformationen mitgeteilt (vgl. Kundeninformationen zum 3. Quartal 2012 und 1. Quartal 2013) beanspruchen Frankreich seit dem 01.08.2012 und Italien seit dem 01.03.2013 beim Handel von bestimmten Wertpapieren eine Finanztransaktionssteuer. Diese Steuer wird Ihnen bei der Ausführung von Kauforders zusätzlich belastet.
Die biw AG stand dieser Steuer seit Ihrer Einführung sehr kritisch gegenüber. Die biw AG und die gesam-te deutsche Kreditwirtschaft (DK) haben verschiedene Anstrengungen unternommen, um für Kunden zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen. Durch den Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft (DK) wurde bspw. versucht sich auf staatlicher Ebene gegen diese Steuer zur Wehr zu setzen. Jedoch haben das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Justiz, das Auswärtige Amt und auch die Bundesregierung jegliche Hilfe oder Stellungnahme zu diesem Thema abgelehnt. Ebenso nega-tiv wurde auch eine Anfrage bei der europäischen Kommission beschieden.
Nach Einholung externer Rechtsgutachten, interner Prüfung und eingehender Abwägung kommt die biw AG nunmehr zu dem Ergebnis, dass es berechtigte Einwände gibt, die Berechnung und Abführung dieser Steuer in dieser Form einhalten zu müssen. Aus diesem Grund hat die biw AG beschlossen ab dem 01. September 2013 weder die französische noch die italienische Finanztransaktionssteuer außerhalb des französischen bzw. italienischen Wirtschaftsraums weiter zu belasten. In Folge dessen wird es nach diesem Datum auch nicht mehr zur Abführung an die ausländischen Steuerbehörden kommen. Dennoch herrscht diesbezüglich weiterhin Rechtsunsicherheit, so dass diese Entscheidung bis auf Weiteres und vorbehaltlich einer anderslautenden finanzgerichtlichen oder behördlichen Entscheidung gilt. Soweit noch nicht abgeführt, wird Ihnen die biw AG die einbehaltene Steuer umgehend erstatten.
Ferner ist die biw AG bestrebt Ihnen bereits abgeführte Steuerbeträge zurück zu erstatten. Diesbezüg-lich prüft die biw AG ein juristisches Vorgehen und wird, soweit notwendig, den Rechtsweg beschreiten. Hierzu erhalten Sie zu gegebener Zeit weitere Informationen von der biw AG.

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