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Sonntag, 24. November 2013

http://de.wikipedia.org/wiki/Guter_Glaube#Wertpapiere

Wertpapiere[Bearbeiten]

Der Schutz des gutgläubigen Erwerbs von Inhaberpapieren (nur ausgeschlossen bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Erwerbers) ist gegenüber beweglichen Sachen gesetzlich weitreichender geregelt. Es besteht zu Gunsten von Inhaberpapieren eine gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer eines Inhaberpapiers auch dessen Eigentümer ist (§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus können Inhaberpapiere (und Geld) selbst dann gutgläubig erworben werden, wenn sie dem früheren Eigentümer gestohlen wurden, verloren gegangen oder abhandengekommen sind (§ 935 Abs. 2 BGB). Das genau ist bei anderen beweglichen Sachen ausgeschlossen (§ 935 Abs. 1 BGB). Nach § 365Abs. 2 HGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 WG und Art. 21 SchG ist auch ein gutgläubiger Erwerb abhandengekommener (im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB) Orderpapieremöglich, sofern sich der jeweilige Inhaber durch eine zusammenhängende, auf den Aussteller zurückführende Kette von Indossamenten ausweisen kann. „Irgendwie abhanden gekommen“ – wie im WG und SchG formuliert – umfasst den freiwilligen und unfreiwilligen Besitzverlust. Der gute Glaube knüpft deshalb bei Orderpapieren in der Regel nicht an den Besitz der Urkunde, sondern an eine lückenlose Indossamentenkette an. Es wird nicht nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt, sondern auch der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis.[1] Ein gutgläubiger Erwerb von Rektapapieren, deren Übertragung ausschließlich schuldrechtlichen und nicht sachenrechtlichen Regeln folgt, ist allgemein nicht möglich, weil das Schuldrecht keinen gutgläubigen Erwerb kennt; allenfalls im Rahmen des § 405 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb möglich.

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