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Mittwoch, 13. November 2013

O-Ton RA Jakob Heichele: Es bestehen Anhaltspunkte , die den Verdacht nahe legen, dass Herr Koch mittlerweile nur noch ganz exklusiv seine persönlichen Eigeninteressen bewirbt und vorantreibt und dabei sogar gegen die Belange und Interessen der ABDRECO GmbH handelt.



Sachstandsbericht



1.

Die ABDRECO GmbH hat Mitte des Jahres 2012 einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss (PFÜB) beim AG Franfkurt/Main, Vollstreckungsgericht, gegen die Rep. Argentinien und die Deutsche Bank AG als Drittschuldnerin beantragt.

Durch diesen PFÜB sollen die laufenden Verzugszinsen seit Rechtskraft des Zahlungsurteils (2009) vor der Verjährung geschützt werden.

Diese Vorgehensweise war im Hinblick auf § 197 Abs. 2  BGB notwendig, da die Republik Argentinien diesen Einwand in Parallelverfahren bereits erhoben hatte.

Im Zuge der Erwirkung dieses PFÜBS könnte es erforderlich werden, dass die Originale der Anleihen beim AG Frankfurt,Vollstreckungsgericht, nochmals vorgelegt werden.

Die steht aber im Ermessen des AG Frankfurt, Vollstreckungsgericht. Sollte das Gericht sich für diese Vorgehensweise entscheiden, werden wir Sie nochmals hierüber informieren und dann einen gemeinsamen Termin zur dortigen Vorlage vereinbaren.

Diese Massnahme war jedoch unumgänglich, da anderenfalls ein volles Zinsjahr von der Verjährung bedroht gewesen wäre.



2.

Der ABDRECO GmbH ist es gelungen, einen Betrag über ca. Euro 14.000,00 durch einen weiteren PFÜB zu vollstrecken. Grundlage dieser Vollstreckung war der zu unseren Gunsten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankfurt aus dem Hauptverfahren.

Die ca. 14.000,00 Euro sind noch nicht geflossen, dies sollte jedoch in den nächsten Wochen erfolgen.


Allgemein ist zu sagen, dass sich das Aufspüren von pfändbaren Vermögenswerten der Rep. Argentinien in Deutschland und auch Europa als äusserst schwierig darstellt.

Selbst wenn sich dann aber einmal die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung ergibt, stehen oft gewichtige Gründe gegen die tatsächliche Durchführung einer solchen Aktion.
Beispielhaft sei auf eine Vollstreckungsmöglichkeit in einem südamerikanischen Nachbarland Argentiniens verwiesen.

Für die Durchführung dieser Massnahme wollten die hieran beteiligten Rechtsanwälte vor Ort eine Vorabzahlung von mindestens 2% des zu vollstreckenden Betrags sowie im Erfolgsfalle weitere 17% Erfolgsprovision.

 Dies wären im Falle der ABDRECO GmbH ca. Euro 300.000,00 allein an Vorschusszahlung gewesen. Diese Summe wäre in jedem Fall fällig  und auch im Falle des Scheiterns nicht einmal teilweise rückerstattbar gewesen.

Eine Garantie über den Erfolg wollten und konnten die Rechtsanwälte vor Ort allerdings nicht abgeben.

Angesichts dieses Betrages verzichtete die ABDRECO GmbH auf eine Beteiligung an dieser Aktion.


Sollten Sie selbst an Informationen gelangen, wo eventuell vollstreckbares argentinisches Vermögen befindlich ist, bitten wir um Kontaktaufnahme.



3.

Bereits im Jahre 2010 hat die ABDRECO GmbH eine Eingabe bei der Börse Luxembourg (und auch der BaFin) vorgenommen , um die Begebung neuer Anleihen der Rep. Argentinien in Europa zu verhindern und dadurch die Neuaufnahme von frischem Kapital zu verhindern.
Dadurch soll der Druck auf die Rep. Argentinien erhöht werden, zunächst die ergangenen Urteile zu bedienen.

Für Einzelheiten zu dieser Eingabe verweisen wir auf die Webseite www.abdreco.de.

Bis heute konnte die Rep. Argentinien in Europa keine neuen Anleihenserien zur Refinanzierung auflegen.



4.

In den USA ist im Frühjahr dieses Jahres ein erfreuliches Urteil zu Gunsten der Anleger ergangen.

Richter Griesa vom SDNY (New York) hat erstinstanzlich entschieden, dass die Rep. Argentinien  Urteile und Forderungen der Gläubiger der Altanleihen auf dem Grundsatz des pro rata ebenso bedienen muss wie die Forderungen der Anleihehalter der Neuanleihen.

Die Rep. Argentinien ist gegen dieses Urteil wie erwartet in Berufung gegangen.
Die Berufungsverhandlung ist auf den 18.07.2012 terminiert.

Sollte dieses Urteil Bestand haben, wäre dies ein Meilenstein in der Durchsetzung der Forderungen der sog. holdouts gegen die Rep. Argentinien (und auch andere Schuldnerstaaten).

Ein solches Urteil hätte zumindest auf jeden Fall auch Signalwirkung für die Gläubiger der Rep. Argentinien in Europa und speziell auch für unsere deutschen Titel.

Die ABDRECO GmbH wird die Entwicklung in diesem Gerichtsverfahren in den USA sehr genau verfolgen und das anstehende Berufungsurteil auswerten.


5.


Weitere Vollstreckungsmöglichkeiten werden von der ABDRECO GmbH ständig gesucht und evaluiert.

Insbesondere haben sich die bei Gründung der ABDRECO GmbH getätigten, vollmundigen Ankündigungen des Mitinitators der Gesellschaft, Herr Rolf Koch, betreffend einer raschen , erfolgreichen Zwangsvollstreckung leider nur als vollkommene Sackgassen und Irrwege dargestellt.

Herr Koch hat sich bei Gründung der ABDRECO GmbH als Spezialist für sog. distressed debt –Anlagen auf dem Gebiet der Emerging Markets ausgegeben und den Gesellschaftern auf Grund seiner Informationen und Erfahrungen auf diesem Gebiet eine rasche und sichere Wertstellung ihrer Forderungen in Aussicht gestellt.

Diese Zwangsvollstreckungspläne des Herrn Koch haben der ABDRECO GmbH bis heute allerdings keinen einzigen Cent an pfändbarem Vermögen eingebracht.

In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Herr Rolf Koch seine Mitarbeit in der Gesellschaft nach diesen Fehlschlägen seit Jahren vollkommen eingestellt hat.

Im Gegenteil:

Es bestehen Anhaltspunkte , die den Verdacht nahe legen, dass Herr Koch mittlerweile nur noch ganz exklusiv seine persönlichen Eigeninteressen bewirbt und  vorantreibt und dabei sogar gegen die Belange und Interessen der ABDRECO GmbH handelt.

Die ABDRECO GmbH empfiehlt ihren stillen Gesellschaftern daher sowohl im Interesse der gemeinsamen Sache als auch der persönlichen Belange des einzelnen stillen Gesellschafters, Informationen betreffend die Gesellschaft oder auch sensible persönliche Daten gegenüber Herrn Rolf Koch äusserst restriktiv und mit Vorsicht zu behandeln.





Sofern seitens der stillen Gesellschafter Interesse an der Durchführung einer Informationsveranstaltung der ABDRECO GmbH besteht, an welcher die weitere Zukunft und die nächsten Schritte der Gesellschaft diskutiert werden, wird um eine entsprechende Mitteilung gebeten.

Eine solche Veranstaltung könnte zweckmässigerweise mit der möglicherweise vorzunehmenden Vorlegung der Papiere beim AG Frankfurt, Vollstreckungsgericht , verbunden werden.

In jedem Fall aber steht Ihnen die ABDRECO GmbH selbstverständlich für Rückfragen oder weitere Auskünfte gerne in einem persönlichen Gespräch oder auch telefonisch zur Verfügung.


Friedberg, den 25.06.2012


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Jakob Heichele, Geschäftsführer der
ABDRECO GmbH

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