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Sonntag, 29. Dezember 2013

Die Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Abtretung nach § 398 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Übergabe der Wertpapierurkunde.

BGH, 14.05.2013 - XI ZR 160/12 - Notwendigkeit der Übergabe der Wertpapierurkunde für die Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Abtretung nach § 398 BGB

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.2013, Az.: XI ZR 160/12
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 14.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38597
Aktenzeichen: XI ZR 160/12
 

Verfahrensgang:

vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 17.06.2011 - AZ: 2-21 O 353/08
OLG Frankfurt am Main - 09.03.2012 - AZ: 8 U 149/11

Rechtsgrundlagen:

Fundstellen:

BB 2013, 1665
BB 2013, 1870-1873
DB 2013, 6
DB 2013, 1478-1481
EWiR 2013, 575
GWR 2013, 318
JZ 2013, 477
MDR 2013, 896-897
NJ 2013, 427-429
NJW-Spezial 2013, 495-496
NZG 2013, 903-907
WM 2013, 1264-1268
ZBB 2013, 272
ZIP 2013, 1270-1274

Amtlicher Leitsatz:

Die Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Abtretung nach § 398 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Übergabe der Wertpapierurkunde.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2013 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2011 in Höhe von 68.602,62 ? zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80.260,08 ? zu zahlen, und zwar je 9.203,26 ? gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 111/4% Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik A. WKN ... 50 über einen Nominalwert von insgesamt 160.000 DM für die Jahre 2003 und 2004, je 13.156,82 ? gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 113/4% Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik A. WKN ... 01 über einen Nominalwert von insgesamt 219.000 DM für die Jahre 2003 und 2004, je 16.136,38 ? gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 12% Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik A. WKN ... 91 über einen Nominalwert von insgesamt 263.000 DM für die Jahre 2003 und 2004 sowie 1.477,64 ? gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 81/2% Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik A. WKN ... 75 über einen Nominalwert von insgesamt 34.000 DM für das Jahr 2004 und 1.789,52 ? gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 7% Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik A. WKN ... 30 über einen Nominalwert von insgesamt 50.000 DM für das Jahr 2004.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

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