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Mittwoch, 30. April 2014

Die wackeren Streiter für Recht und Gerechtigkeit für die Spasskasse Darmstadt RAin Metzger und RA Schrade haben von Wertpapieren wenig Ahnung und vom SchVG2009 wohl Null-Ahnung

aus einem Fax der Rechtsabteilung der Spasskasse Darmtadt vom 30.4.2014 an mich:


werden. Mittlerweile hat sich Ihr Bevollmächtigter auch erneut an die Bundesaufsicht für
Finanzdienstleistungen gewandt und konfrontiert uns immer wieder mit gleichgelagerten
Fragestellungen und verursacht hierdurch eine Mehrarbeit, die mit der Führung eines normalen
Kundendepots in unserem Hause nicht üblich ist,



im Zusammenhang mit einem Erwerb des im Betreff genannten Wertpapieres Strenesse AG
Anleihe von 2013 kommt es erneut zu einer Anfrage, die weder sprachlich noch inhaltlich
gerechtfertigt ist ihr Bevollmächtigter ist nicht in der Lage, einen normalen Kommunikationsstil
zu wählen. Wir sind es leid, hier ständig irgendwelche Fristen gesetzt zu bekommen, die
gleichzeitig immer wieder verbunden sind mit der Androhung von Klageeinreichungen, Wir
können auch nicht nachvollziehen, warum hier letztendlich überhaupt noch ein Depot in
unserem Hause für Sie geführt wird, wenn so deutlich zum Ausdruck gebracht wird, wie
unzufrieden Sie mit der Geschäftsbesorgung sind. Oie unfreundliche Anfrage Ihres
Bevollmächtigten vom 11.04.2014 führt nunmehr dazu, dass wir Ihr Depot abwickeln werden.
Wir hoffen, dass Sie innerhalb der genannten Frist die Wertpapiere freiwillig auf ein Depot bei
einem anderen Kreditinstitut übertragen. Sollten Sie der Verpflichtung zur Übertragung der
Wertpapiere aufgrund der ausgesprochenen Kündigung nicht fristgemäß nachkommen,
müssten wir uns gezwungen sehen, hier gegebenenfalls erneut einen Rechtsanwalt mit der
Wahrnehmung unserer Interessen zu beauftragen. Wie eine solche gerichtliche
Auseinandersetzung ausgehen wird, kann Ihr Bevollmächtigter gut aufgrund eines
gleichgelagerten Falles beurteilen. Sollten Sie uns zwingen, diesen Weg gehen zu müssen,
waren wir sicherlich in diesem Fall dann nicht bereit, wieder einen Vergleich abzuschließen. Der
mit der gleichen Problematik befasste Richter hat sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
nach Kündigung einer Depotgeschäftsbeziehung der Depotinhaber verpflichtet ist, die Papiere
auf ein anderes Depot bei einem anderen Kreditinstitut zu übertragen.

Abschließend nehmen wir zu der Anfrage Ihres Bevollmächtigten vom 11.04,2014 bezüglich der
entstandenen Stückzinsen beim Erwerb der Strenesse Anleihe von 2013 wie folgt Stellung:
Offensichtlich hat Ihr Bevollmächtigter bei Erwerb dieser Papiere selbst nicht recherchiert, dass
sich die Anleihebedingungen aufgrund einer Gläubigerversammlung vom 20.02.2014 verändert
hatten. Mit der Gläubigerversammlung vom 20.02.2014 wurden die Anleihebedingungen bzw.
die Rückzahlungsmodalitäten unter Punkt 1 und Punkt 4 neu gefasst. Der Fälligkeitstermin der
Schuldverschreibung wurde auf den 15.03,2017 festgesetzt. Dies ist offensichtlich der
Aufmerksamkeit ihres sonst so versierten Bevollmächtigten entgangen. Insofern hat Ihr
Bevollmächtigter bei seiner Beschwerde über die angefallenen Stückzinsen auch die erste Seite
mit überholten Anleihebedingungen beigefügt. Wir verweisen hier auf die geänderten
Anleihebedingungen gemäß der Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 20,02,2014.
Demgemäß sind auch die entstandenen Stückzinsen ordnungsgemäß berechnet Die
Beschwerde war also völlig unberechtigt und hätte sich der Bevollmächtigte ersparen können,
wenn er vor Erwerb des Papieres richtig recherchiert hätte. Die Art und Weise dieser Anfrage
führt sehr deutlich vor Augen, dass eine weitere Zusammenarbeit hinsichtlich der
Geschäftsbesorgung für Ihr Depot unmöglich ist.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist werden wir keinerlei Geschäftsbesorgungen hinsichtlich des für
Sie geführten Depots in unserem Hause mehr vornehmen und die Übertragung der Papiere, d. h.
die Räumung des Depots, notfalls gerichtlich geltend machen.

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Zur eventuellen Laufzeitverlängerung der Strenesse-Anleihe ist zu sagen:

Die Beschlüsse der GV werden erst mit dem Vollzug bzw des Skripturaktes wirksam. (§ 21 SchVG) Dieser kann frühestens nach 1 Monat nach Bekanntmachung der Beschlüsse in die Wege geleitet werden (Anfechtungsfrist).

Erfahrungsgemäss verzögert sich das oft erheblich (Solarworld 7 Monate)

soviel zur Versiertheit der Teilnehmer dieser Spassabteilung

Aber dieser Stückzinsvorgang wird gerichtlich geklärt werden.....

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