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Sonntag, 4. Mai 2014

Anleihen sind Dauerschuldverhältnisse.....Hartwig-Jacob im Frankfurter Kommentar § 3 RN 120 ff mit weiteren Nachweisen....

120 Bei diesen in der Mehrheit der Kündigungskataloge zu findenden Kündigungsgründen
handelt es sich um Tatbestände, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben bei Dauerschuldverhältnissen den Gläubigern das
Recht einräumen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 314 BGB).226 Als
wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens
in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Be­
tracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen las­
sen. Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung 
aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies
gilt vor allem im Falle der Insolvenz oder des Verzugs des Emittenten bei der Zahlung von
Zinsen oder Kapital oder anderen gravierenden Ereignissen.228 Auch die Tatsache, dass der
Anleger seine Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse veräußern kann, rechtfer­
tigt einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht. Die Praxis zeigt, dass
bei Vörliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Kurs der An-
leihe in aller Regel so erheblich sinkt, dass ein Verkauf aus Sicht des Anlegers keine Alter­
native zur Kündigung zum Nominalbetrag darstellt.229

227 Horn, BKR 2009, 450; Gleske, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung, § 16 
Rn. 12; Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5 Rn. 56; Müller, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapital­
marktrecht, Rn. 15.362; a. A. Bliesener/Schneider, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bank- 
rechts-Kommentar, Kap. 17, § 3 Rn. 30; Maier-Reimer, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuld­
verschreibungsrechts, S. 135 f.


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