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Donnerstag, 15. Mai 2014

Das deutsch-argentinische Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht vor, dass Anleger, die in Deutschland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, unter bestimmten Bedingungen berechtigt sind, eine fiktive Steuer in Höhe von 15 % der aus Argentinien bezogenen Zinsen auf die hierauf entfallende deutsche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld anzurechnen, und zwar unabhängig davon (vgl. dazu unten „Besteuerung in Argentinien”), ob die Zinsen tatsächlich der argentinischen Kapitalertragsteuer unterlegen haben (fiktive Quellensteueranrechnung gemäß Art. 23 Abs. 2 und 3 des Doppelbesteuerungsabkommens). Interessierten Anlegern wird empfohlen, insoweit ihre steuerlichen Berater zu konsultieren.

Halten, Veräußerung, Abtretung und Einlösung der Neuen Wertpapiere
Steuerinländer
Halten der Neuen Wertpapiere - Zinszahlungen auf Neue Wertpapiere, einschließlich etwaiger bis zum
Verkauf eines Neuen Wertpapiers kumulierter und gesondert ausgewiesener Stückzinsen, an Personen, die in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind unterliegen der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
(zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % hierauf). Etwas anderes gilt möglicherweise für Zahlungen auf
BIP-gebundene Wertpapiere. Werden Neue Wertpapiere im Privatvermögen gehalten, können Stückzinsen, die
bei Erwerb eines Neuen Wertpapiers gezahlt wurden, zu negativen Einnahmen führen.
Wenn ein Neues Wertpapier zu einem inländischen Betriebsvermögen gehört, sind jedes Jahr auch die
kumulierten, noch nicht gezahlten Zinsen als Zinsertrag zu erfassen. Zinsen unterliegen zusätzlich der
Gewerbesteuer, wenn Neue Wertpapiere zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbebetriebs gehören.
Das deutsch-argentinische Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht vor, dass Anleger, 
die in Deutschland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, unter bestimmten Bedingungen 
berechtigt sind, eine fiktive Steuer in Höhe von 15 % der aus Argentinien bezogenen Zinsen auf die hierauf 
entfallende deutsche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld anzurechnen, und zwar unabhängig davon 
(vgl. dazu unten „Besteuerung in Argentinien”), ob die Zinsen tatsächlich der argentinischen Kapitalertragsteuer 
unterlegen haben (fiktive Quellensteueranrechnung gemäß Art. 23 Abs. 2 und 3 des 
Doppelbesteuerungsabkommens). Interessierten Anlegern wird empfohlen, insoweit ihre steuerlichen 
Berater zu konsultieren.

Umschuldungsprospekt Argentinien 24.12.2005  S 303 mitte

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