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Sonntag, 25. Mai 2014

ist euch eigentlich klar auf was für wackeligen Beinen eure (vermeintliche) Eigentümerschaft bei Bonds/Aktien in WR-Gutschrift steht ???????????

156 Die Bank wird von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Deckungsbestand erschöpft ist
und die inländische Depotbank dies nicht zu vertreten hat. Die Konkretisierung richtet sich
nach Nr. 12 Abs. 4. SB-WP. Die Bank, wird daher von ihrer Lieferpflicht bereits dann frei,
wenn der Deckungsbestand untergegangen ist, ohne dass die Bank sich aus der möglicherweise
noch vorhandenen Gattung eindecken müsste. AGB-rechtliche Bedenken gegen
diese Klausel bestehen nicht, weil die - Treuhandlösung im überwiegenden Interesse des
inländischen Hinterlegers steht, dem auf diese Weise die einfache und kostengünstige Teilnahme
am ausländischen Marktgeschehen ermöglicht wird. Motiv für Nr. 12 Abs. 4 SBWP
ist nicht der Versuch der Depotbank, sich einer Lieferpflicht oder einer Haftung zu
entziehen, sondern die Konsequenz der Treuhandkonstruktion..3 Lieferung ünd Leistung
kann der Hinterleger nur im Rahmen des Treuhandverhältnisses erwarten, sO dass sich die
Verpflichtungen der inländischen Depotbank wirtschaftlich auf den „Treuhandbestand“4
beschränken müssen. Der Treuhandbestand entspricht dem Deckungsbestand.

S 2140T
homas Klanten
Bankrechts-Handbuch
Herausgegeben von
Herbert Schimansky Hermann-Josef Bunte Hans-Jürgen Lwowski

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