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Sonntag, 18. Mai 2014

Steuerliches für DDI (Distressed Debt Investors)

Steuerliches für DDI (Distressed Debt Investors)

Ausfälle
im Depot
VON ANDREAS PATZNER

Nr icht zuletzt aufgrund des
seit Wochen laufenden
Insolvenzverfahrens
beim norddeutschen Windenergieunternehmen
Prokon ist die
Gefahr des Ausfalls von Aktien,
Anleihen und Genussrechten wieder
stärker ins Bewusstsein der Anleger
gerückt. Ob der Privatanleger
den Wertverlust wenigstens
steuerlich geltend machen kann,
das kann im Einzelfall von seinem
Geschick abhängen.
Bei Anleihen und Genussrechten
(zum Beispiel von Prokon) ist
der Forderungsausfall nach umstrittener
Auffassung der Finanzverwaltung
nicht als Veräußerung
zu behandeln - so dass entsprechende
Verluste im Privatvermögen
steuerlich unbeachtlich sein
sollen.
Gelingt es dem Anleger jedoch,
die Anleihen oder Genussrechte
vor der Insolvenz noch zu veräußern,
beispielsweise als sogenannte
Junkbonds, so ist der Veräußerungsverlust
im Falle des Erwerbs
vom i. Januar 2009 an steuerlich
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
abziehbar.
Bei Aktien (beispielsweise der
insolventen S.A.G. Solarstrom
AG mit Sitz in Freiburg) kann der
Verlust entsprechend steuerlich
geltend gemacht werden, wenn es
dem Anleger vor der Liquidation
des Unternehmens noch gelingt,
die Aktien als sogenannte Pennystocks
zu veräußern.
Die Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass der Anleger die Aktien
vom 1. Januar 2009 an erworben
hat. Kommt es bei Aktien
zum Insolvenzverfahren und dementsprechend,
zur Liquidation des
Unternehmens, so sollen die entsprechenden
Verluste nach umstrittener
Auffassung der Finanzverwaltung
im Privatvermögen
steuerlich nicht mehr geltend gemacht
werden können.
Bestimmte Anleger, die innerhalb
der letzten fünf Jahre vor Veräußerung
oder Liquidation zu mindestens
einem Prozent am Kapital
der Aktiengesellschaft beteiligt waren,
können Verluste jedoch immer
geltend machen.
Besonderheiten gelten bei Umschuldungsaktionen
von Unternehmen
oder von Staaten. So konnten
beispielsweise Anleger, die in griechische
Staatsanleihen investiert
hatten, im Jahre 2012 ihre Anleihen
in andere Anleihen geringeren
Nennwerts Umtauschen. Der
Täusch gilt steuerlich als Veräußerung,
so dass Verluste grundsätzlich
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
geltend gemacht werden
können.
Auch wenn Verluste steuerlich
geltend gemacht werden können,
gilt: Verluste bei Anleihen und Genussrechten
können nur mit Kapitaleinkünften
und Aktienverluste
sogar nur mit Aktiengewinnen verrechnet
werden.
Sind in einem Jahr nicht genügend
Kapitaleinkünfte beziehungsweise
Aktiengewinne vorhanden,
so können die Verluste vorgetragen
werden und mindern dann die
entsprechenden Kapitaleinkünfte
beziehungsweise Aktiengewinne
in Folgejahren.
Laufende Kapitalerträge bis zur
Insolvenz (Zinsen oder Dividenden)
eines Unternehmens bleiben
auch dann steuerpflichtig, wenn
der spätere Wertverlust steuerlich
nicht geltend gemacht werden
kann. Dies gilt auch dann, wenn
die Erträge reinvestiert wurden
und damit bei der Insolvenz des
entsprechenden Unternehmens
ebenfalls wegfallen.
Nach Auffassung der Rechtsprechung
in Deutschland gilt dies sogar
dann, wenn es sich - wie beispielsweise
im Falle von sogenannten
Schneeballsystemen - lediglich
um reine Scheinerträge handelt.
Solche wiederangelegten Erträge
sind jedoch nur so lange steuerpflichtig,
wie der Betreiber der
Kapitalanlage leistungsbereit und
leistungsfähig ist - also Kapitalerträge
ausgezahlt hätte, wenn der
Anleger dies gewünscht hätte (Urteil
des Bundesfinanzhofs vom n.
Februar 2014, Aktenzeichen VTTT
R 25/12).
Der A utor ist Steuerberater, Rechtsanwalt
und P a rtn e r bei KPMG in Frankfurt.
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FAS Print 18.5.2014

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