Schließlich kann der Kläger seine Kündigung auch nicht auf § 314 Abs. 1
BGB stützen. § 314 Abs. 1 BGB ist zwar grundsätzlich auch bei Inhaber-
schuldverschreibungen anwendbar, da die für diese geltenden §§ 793 ff.
BGB keine Regelung zu Kündigungsmöglichkeiten treffen, es sich aber um
ein Dauerschuldverhältnis handelt (insoweit wie LG Köln, BB 2012, S. 1821
(1822); entgegen Trautrims, BB 2012, S. 1823 (1823 f.)). Allerdings kann der
Kläger keinen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund im Sinne von
§ 314 Abs. 1 BGB geltend machen
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