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Mittwoch, 26. November 2014

Der durch den Beschluss erfolgte Ausschluss von Kündigungsrechten und seine Bindungswirkung nach § 5 Abs. 2 S. 1 SchVG ergreifen nicht rückwirkend eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits wirksam ausgesprochene Kündigung (arg. § 4 SchVG).

Der durch den Beschluss erfolgte
Ausschluss von Kündigungsrechten und seine Bindungswirkung nach § 5 Abs. 2 S. 1
SchVG ergreifen nicht rückwirkend eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits wirksam
ausgesprochene Kündigung (arg. § 4 SchVG).


S 9 des Urteils....

eine der Kernaussagen des Urteils.....

1 Kommentar:

  1. Der durch den Beschluss erfolgte Ausschluss von Kündigungsrechten und seine Bindungswirkung nach § 5 Abs. 2 S. 1 SchVG ergreifen nicht rückwirkend eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits wirksam ausgesprochene Kündigung (arg. § 4 SchVG).

    Doch, hier irrt das Landgericht Frankfurt wie auch das OLG Frankfurt . Jedenfalls sieht das der BGH in BGH ZR II 381/13ausdrücklich anders:

    Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert. Eine solche unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Zwar können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 116, 96, 132; 101, 239, 263; 95, 64, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 40 - ADCOCOM). Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen hier die Veränderungsgründe nicht.

    Und da wie im Kartenspiel der Ober den Unter sticht, wird dieses Urteil aus Frankfurt mit grosser Wahrscheinlichkeit eine kurze Haltbarkeitszeit haben.

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