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Mittwoch, 26. November 2014

Der Ertrag des Steuerrückbehalts fällt zu 75 % an den Wohnsitzstaat des Zinsempfängers und zu 25 % an die Schweiz. Gemäss Vorlage des Bundesrats dürften die Kantone im Umfang von 10 % am Ertrag der Schweiz teilhaben (also 2,5 %).

Im Bundesgesetz über die Zinsbesteuerung enthaltene Kernpunkte des Abkommens zur Zinsbesteuerung:
· Der Steuerrückbehalt gilt für alle Zinszahlungen aus ausländischer Quelle, die eine auf
dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle (Bank oder Vermögensverwalter) einer natürlichen
Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat gutschreibt oder auszahlt.
Vom Steuerrückbehalt ausgenommen sind Zinszahlungen schweizerischer Schuldner, welche
bereits der ordentlichen Verrechnungssteuer unterstellt sind. Im Weiteren betrifft der Rückbehalt
nur die Zinszahlungen an natürliche Personen mit Wohnsitz in der EU. Somit sind ausländische
Dividenden an juristische oder natürliche Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
ebenfalls nicht von diesem Rückbehalt betroffen.
· Der Steuersatz dieser Quellensteuer wird im Laufe der Jahre erhöht: in den ersten drei Jahren
beträgt er 15 %, in den nächsten drei Jahren 20 % und schliesslich grundsätzlich 35 % ab
dem 1. Juli 2011.
· Der Ertrag des Steuerrückbehalts fällt zu 75 % an den Wohnsitzstaat des Zinsempfängers und zu
25 % an die Schweiz. Gemäss Vorlage des Bundesrats dürften die Kantone im Umfang von 10 %
am Ertrag der Schweiz teilhaben (also 2,5 %).
· Mittels einer Bescheinigung des Steuerrückbehalts, rechnet der EU-Mitgliedstaat, in welchem der
effektiv Begünstigte wohnt, den rückbehaltenen Betrag an die Steuern an, welche dieser auf diesen
Zinsen schuldet und erstattet ihm einen eventuell zu viel entrichteten Betrag zurück.

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