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Freitag, 28. November 2014

um dem dummen glabere des einäugigen dorfanwaltes jack11 mal etwas entgegenzusetzen: "..... Die Anleihebedingungen sehen in der Praxis indes regelmäßig vor, dass im Falle einer verspäteten Rückzahlung der Zinslauf endet und das Kapital sowie Zinsen bis zum tatsächlichen Rückzahlungstag zum gesetzliehen Verzugszinssatz gemäß §§ 288 Abs, 1, 247 Abs. 1 BGB verzinst werden. Daraus lässt sich herleiten, dass selbst in einem solchen Fall die Laufzeit als beendet angesehen wird. ......"

34 e) Zeitliche Reichweite der kollektiven Bindung. Nach dem Wortlaut des
§ 4 Satz 1 güt die kollektive Bindung der Bestimmungen in den Anleihebedingungen
lediglich während der Laufzeit der Anleihe. Nach Laufzeitende wäre
demnach eine Änderung der Anleihebestimmung durch Individualvereinbarung
möglich. Die praktische Relevanz einer solchen Änderungsmöglichkeit erscheint
allerdings fraglich; es sei denn, man wollte z.B. den Fall, dass der Emittent zum
Endfälligkeitsdatum die vereinbarte Rückzahlung nicht leistet (Default), hierunter
subsumieren wollen. Die Anleihebedingungen sehen in der Praxis indes regelmäßig
vor, dass im Falle einer verspäteten Rückzahlung der Zinslauf endet und das
Kapital sowie Zinsen bis zum tatsächlichen Rückzahlungstag zum gesetzliehen
Verzugszinssatz gemäß §§ 288 Abs, 1, 247 Abs. 1 BGB verzinst werden. Daraus
lässt sich herleiten, dass selbst in einem solchen Fall die Laufzeit als beendet
angesehen wird. Im Ergebnis wird dem Zusatz „während der Laufzeit“ daher
keine größere Bedeutung zukommen (vgl. dazu auch Horn BKR 2009, 446,
448). Der Gesetzgeber wollte nicht etwa einen Spielraum für Änderungen der
Anleihebedingungen schaffen, so dass der Zusatz verzichtbar gewesen wäre.
f) Nichtigkeit des Gläubigerbeschlusses als Grenze der kollektiven Bindung.

Veranneman Oulds SchVG § 4 Rn 34

1 Kommentar:

  1. Da hast du ja mal ein echtes "Leichtgewicht" gesetzt, denn das ist absolute Mindermeinung, selbst in der Literatur.
    Und der BGH sieht es nunmal mit der herrschenden Meinung der Literatur sowieso anders, was er in BGH ZR II 381/13 zum Ausdruck gebracht hat.:
    Auch nach Endfälligkeit noch Gläubigerbeschlüsse zur Änderung der Anleihebedingungen möglich.

    Bei Solarworld ist es sowieso unerheblich, da dort die ANleihen sowieso noch nicht endfällig waren.

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