Fall 44 |
Der Steuerpflichtige S entschließt sich im Januar 2014, nachdem er von einem weiteren Ankauf einer Steuer-CD in den Medien gehört hat, zur Selbstanzeige. Am 2. 2. 2014 beauftragt er Steuerberater A mit der Nacherklärung der Kapitaleinkünfte aus seinem Schweiz-Depot für die Jahre 2003 bis 2012. Steuerberater A stellt nach Abschluss der Arbeiten im August 2014 für die Jahre 2003 bis 2008 gemäß Honorarvereinbarung insgesamt 30.000 € zzgl. MwSt in Rechnung. Für die Jahre 2009 bis 2012 beträgt das Honorar 6.000 € zzgl. MwSt.
|
805 |
Auffassung der Finanzverwaltung
|
Teilt man die Auffassung der Finanzverwaltung, wäre die Frage zu verneinen. Denn die Finanzverwaltung vertritt im Schreiben vom 22. 12. 2009 die Auffassung, dass Ausgaben im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, die in 2009 (und später) geleistet werden, auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen. Diese Auffassung widerspricht jedoch dem Gesetzeswortlaut der für das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG geltenden Anwendungsvorschriften. Gemäß § 52a Abs. 10 Satz 10 EStGfindet § 20 Abs. 9 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 „erstmals auf nach dem 31. 12. 2008 zufließende Kapitalerträge“ Anwendung. Das heißt, dass der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten und damit auch der Ausschluss der auf die Kapitaleinkünfteermittlung entfallenden Steuerberatungskosten nur für solche Kapitalerträge greift, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31. 12. 2008 zufließen. Legt man die Anwendungsvorschrift ihrem Wortlaut entsprechend aus, kommt es also nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Honorargebühren an, sondern ob diese im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften angefallen sind, die dem Steuerpflichtigen vor 2009 zugeflossen sind. Die Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG durchbricht insoweit das für Überschusseinkünfte allgemein geltende Zufluss-/Abflussprinzip nach § 11 EStG. Seite 204
|
806 |
DasFG Köln hat gemäß Leitsatz entschieden: „Nach dem 31. 12. 2008 entstandene Kosten für die Ermittlung von nacherklärten Einkünften aus Kapitalvermögen bei einer Selbstanzeige, die vor dem 1. 1. 2009 zugeflossen sind, unterliegen nicht dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG und auch nicht dem Abzugsverbot für die Kosten einer privaten Einkommensteuererklärung. Sie sind vollständig abziehbar.“
|
807 |
Das FG Köln beruft sich in dem Urteil auf dieselbe Argumentationskette: „Gemäß § 52a Abs. 2 EStG ist § 2 Abs. 2 i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. 8. 2007 ( BGBl 2007 I S. 1912) zwar ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG sieht allerdings vor, dass § 20 Abs. 9 EStGerstmals auf nach dem 31. 12. 2008 zufließende Kapitalerträge Anwendung findet. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen “kann der Kläger bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) im Streitjahr die Kosten für die Ermittlung der nacherklärten Einkünfte aus den Jahren 2002 bis 2008 i. H. von 12.000 € uneingeschränkt als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG berücksichtigen“, argumentierten die Richter.
|
808 |
809 |
810 |
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen