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Sonntag, 1. März 2015

Selbstanzeige // Teil XV: Zu guter Letzt: Steuerberaterhonorare als Werbungskosten // aus Götzenberger Auslandsvermögen legalisieren nwb 2013


 
Der Steuerpflichtige S entschließt sich im Januar 2014, nachdem er von einem weiteren Ankauf einer Steuer-CD in den Medien gehört hat, zur Selbstanzeige. Am 2. 2. 2014 beauftragt er Steuerberater A mit der Nacherklärung der Kapitaleinkünfte aus seinem Schweiz-Depot für die Jahre 2003 bis 2012. Steuerberater A stellt nach Abschluss der Arbeiten im August 2014 für die Jahre 2003 bis 2008 gemäß Honorarvereinbarung insgesamt 30.000 € zzgl. MwSt in Rechnung. Für die Jahre 2009 bis 2012 beträgt das Honorar 6.000 € zzgl. MwSt.
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Es stellt sich hier die Frage, ob S in 2014 das für die Nacherklärungsjahre 2003–2008 angefallene Steuerberatungshonorar als Werbungskosten geltend machen kann.
Auffassung der Finanzverwaltung
Teilt man die Auffassung der Finanzverwaltung, wäre die Frage zu verneinen. Denn die Finanzverwaltung vertritt im Schreiben vom 22. 12. 2009 die Auffassung,Fußnote ansehen  dass Ausgaben im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, die in 2009 (und später) geleistet werden, auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen.Fußnote ansehen  Diese Auffassung widerspricht jedoch dem Gesetzeswortlaut der für das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG geltenden Anwendungsvorschriften. Gemäß § 52a Abs. 10 Satz 10 EStGfindet § 20 Abs. 9 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 „erstmals auf nach dem 31. 12. 2008 zufließende Kapitalerträge“ Anwendung. Das heißt, dass der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten und damit auch der Ausschluss der auf die Kapitaleinkünfteermittlung entfallenden Steuerberatungskosten nur für solche Kapitalerträge greift, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31. 12. 2008 zufließen. Legt man die Anwendungsvorschrift ihrem Wortlaut entsprechend aus, kommt es also nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Honorargebühren an, sondern ob diese im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften angefallen sind, die dem Steuerpflichtigen vor 2009 zugeflossen sind. Die Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG durchbricht insoweit das für Überschusseinkünfte allgemein geltende Zufluss-/Abflussprinzip nach § 11 EStG.      Seite 204
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Urteil des FG Köln
DasFG Köln hat gemäß Leitsatz entschieden: „Nach dem 31. 12. 2008 entstandene Kosten für die Ermittlung von nacherklärten Einkünften aus Kapitalvermögen bei einer Selbstanzeige, die vor dem 1. 1. 2009 zugeflossen sind, unterliegen nicht dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG und auch nicht dem Abzugsverbot für die Kosten einer privaten Einkommensteuererklärung. Sie sind vollständig abziehbar.“Fußnote ansehen 
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Das FG Köln beruft sich in dem Urteil auf dieselbe Argumentationskette: „Gemäß § 52a Abs. 2 EStG ist § 2 Abs. 2 i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. 8. 2007 ( BGBl 2007 I S. 1912) zwar ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG sieht allerdings vor, dass § 20 Abs. 9 EStGerstmals auf nach dem 31. 12. 2008 zufließende Kapitalerträge Anwendung findet. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen “kann der Kläger bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) im Streitjahr die Kosten für die Ermittlung der nacherklärten Einkünfte aus den Jahren 2002 bis 2008 i. H. von 12.000 € uneingeschränkt als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG berücksichtigen“, argumentierten die Richter.
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Urteil des FG Düsseldorf
Dieselbe Auffassung vertritt auch das FG Düsseldorf. In dem Urteil vom 14. 11. 2012 ging es um einen GmbH-Gesellschafter, dem in 2009 noch Schuldzinsen für seine GmbH-Beteiligung entstanden sind.Fußnote ansehen  Diese wollte er als nachträgliche Werbungskosten geltend machen, da er die Beteiligung in 2008 veräußert hat. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, u. a. weil die Kosten in 2009 entstanden sind. Nach Auffassung des Gerichts kommt es aber nicht auf das Jahr des Abflusses der Aufwendungen beim Steuerpflichtigen an (im Urteilsfall 2009). Entscheidend ist, in welchem Jahr die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitaleinnahmen zugeflossen sind. War dieser Zufluss vor dem 1. 1. 2009, sind die Werbungskosten absetzbar. Gegen das Urteil ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig (VIII R 53/12).      Seite 205
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Urteil des FG Rheinland-Pfalz
Auch das FG Rheinland-Pfalz vertritt die Ansicht, dass sich der Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften danach richtet, wann die mit den Ausgaben zusammenhängenden Kapitalerträge zugeflossen sind.Fußnote ansehen 
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Selbstanzeigeerstatter können daher – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – die Steuerberaterkosten für die Nacherklärungen der Jahre bis einschließlich 2008 in demjenigen Veranlagungsjahr, in dem sie die Gebühren bezahlt haben, als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

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Hinweis:
Bei Selbstanzeigen müssen bekanntlich die einzelnen Veranlagungszeiträume für die Nacherklärung gesondert abgerechnet werden. Es empfiehlt sich daher, den Steuerberater darauf hinzuweisen, dass er die einzelnen Honorarbeträge für die Jahre bis einschließlich 2008 gesondert abrechnet. Denn diese sind ja wie gesehen im Jahr der Entstehung (das dürfte in den meisten Fällen das Veranlagungsjahr 2013 bzw. 2014 sein) absetzbar. Das erleichtert dem Selbstanzeigeerstatter bzw. seinem steuerlichen Berater die steuerliche Geltendmachung dieser (Teil-)Honorarbeträge in den Steuererklärungen der maßgeblichen Veranlagungszeiträume.      Seite 206

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