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Mittwoch, 27. Mai 2015

HETA: Vorstellung an FMA bis 01.06. möglich. Deutsche Anleger müssen handeln!

HETA: Vorstellung an FMA bis 01.06. möglich. Deutsche Anleger müssen handeln!

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Gegen den Mandatsbescheid der österreichischen Finanzmarktaufsicht FMA in Sachen HETA vom 01.03.2015 können auch deutsche Anleger noch bis 01.06.2015 Einspruch bzw. Vorstellung erheben.
"Diese Möglichkeit sollten auch deutsche Anleger ausdrücklich nutzen, um nicht gegebenenfalls deutliche Rechtsnachteile zu erleiden", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner.
Dr. Späth & Partner vertreten bereits außergerichtlich deutsche HETA-Anleihegläubiger mit einem Volumen von ca. 2,5 Mio. €.
So stellt sich bereits die Frage, ob das sog. BaSAG, auf das sich die FMA beruft, nicht bereits europarechtswidrig ist. "Da die HETA seit Ende Oktober 2014 keine Bank mehr ist, könnte das BaSAG bereits europarechtswidrig sein, nämlich die diesbezügliche Richtlinie vom österreichischen Gesetzgeber fehlerhaft umgesetzt worden sein", so Dr. Späth.
Selbst wenn das BaSAGF nicht europarechtswidrig sein sollte, würde sich trotzdem die Frage stellen, ob es auf deutsche Anleger anwendbar wäre. So müssen z. B. deutsche Gerichte zwar ausländisches Recht berücksichtigen, aber nicht zwingend anwenden.
Außerdem könnte das BaSAG in dem Moratorium der FMA fehlerhaft angewandt worden sein, weil hiernach Gläubiger nicht schlechter gestellt werden dürfen als in einem regulären Insolvenzverfahren. Durch die umfangreichen Bürgschaften des Landes Kärnten könnten Anleger jedoch im regulären Insolvenzverfahren besser gestellt sein als durch das BaSAG.
Das Landgericht München hatte vor kurzem in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (das Urteil wurde nicht von Dr. Späth & Partner erstritten) mit dem Az. 32 O 26502/12 die HETA zur Rückzahlung von über 1 Milliarde und fast 1,3 Milliarden Schweizer Franken verurteilt und war ausdrücklich zu dem Ergebnis gekommen, dass das Moratorium nicht auf das BaSAG gestützt werden könne.
Betroffene HETA-Anleger sollten sich umgehend an eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei wenden, Dr. Späth & Partner gehören seit Jahren zu den führenden Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht und konnten speziell mit Anleihen bereits mehrere tausend Anleger vertreten.

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