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Montag, 25. Mai 2015

Mit dem nachfolgend abgedruckten Schreiben haben wir uns an die Anleihegläubiger der Firma WGF AG gewandt. Wir weisen alle betroffenen Anleihegläubiger darauf hin, dass unter Umständen die Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegenüber einer Treuhänderin der WGF AG besteht:

Anleihen der WGF AG: Mögliche Schadensersatzansprüche gegen WGF-Treuhänderin
Mit dem nachfolgend abgedruckten Schreiben haben wir uns an die Anleihegläubiger der Firma WGF AG gewandt. Wir weisen alle betroffenen Anleihegläubiger darauf hin, dass unter Umständen die Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegenüber einer Treuhänderin der WGF AG besteht:

(Anfang unseres Schreibens an Anleihegläubiger der WGF-AG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen an, dass wir mehrere WGF-Anleihegläubiger vertreten, die nicht bereit sind, die ihnen aus der Zeichnung diverser WGF-Anleihen drohenden Verluste ohne Weiteres hinzunehmen. Unsere Mandanten verfolgen dabei unterschiedliche rechtliche Ansätze zur Schadenswiedergutmachung. Ihre Anschrift konnten wir der Gläubigerliste in der Insolvenzakte beim Insolvenzgericht in Düsseldorf entnehmen, da wir im Auftrag unserer Mandanten deren Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben und damit über das Recht zur Einsichtnahme in die Insolvenzakte verfügen.

1.    In einer anderen, dieser aber tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Angelegenheit wurde kürzlich ein Urteil vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen eine Anwaltsgesellschaft erstritten, die sich dort als Treuhänderin betätigt hatte und nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegenüber den dort betroffenen Anleihegläubigern schadenersatzpflichtig ist. Wir haben die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der anderen Angelegenheit, in der auch wir anwaltlich tätig sind, zum Anlass genommen, zu ermitteln, ob die dort maßgeblichen Tatsachen auf Ihre Investition in Anleihen der WGF AG übertragbar sind. Wir können dies aufgrund jüngster Erkenntnisse bejahen. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Überprüfung der Schadenersatzpflicht einer Treuhänderin der WGF AG gegenüber deren Anleihegläubigern.

Gerne erörtern wir mit Ihnen die näheren Aspekte der Angelegenheit. Sie können uns Ihr gegebenenfalls bestehendes Interesse durch Beantwortung und Rücksendung des anhängenden Fragebogens mitteilen.

Wir sind auch interessiert am Erfahrungs- und Gedankenaustausch mit Anwaltskollegen, die Sie eventuell in dieser Angelegenheit bereits vertreten.

2.   Höchstwahrscheinlich haben auch Sie inzwischen das Rundschreiben des gemeinsamen Vertreters Rechtsanwalt Lang aus der Kanzlei Nieding + Barth, Frankfurt am Main, vom 29.4.2015 an alle von ihm vertretenen Anleihegläubiger der WGF AG erhalten. Dieses Schreiben bedarf unserer Stellungnahme.

Rechtsanwalt Lang macht zwar umfangreiche Ausführungen zur möglichen Schadenersatzpflicht des Mittelverwendungskontrolleurs, äußert sich aber unter Buchstabe A. seines Schreibens vom 29.4.2015 nur mit wenigen Worten zu etwaigen Schadenersatzansprüchen gegen die Treuhänderin (gemeint wohl: Sicherheitentreuhänderin) der WGF AG. Damit räumt Kollege Lang, ohne dies vermutlich zu beabsichtigen, ein, dass er nicht weiß, zu welchem Ergebnis unsere Recherche und unsere Analyse der Rechtslage zwischenzeitlich geführt hat. Es wäre vor diesem Hintergrund angebracht und nach unserem Dafürhalten sogar seine Aufgabe als gemeinsamer Vertreter zahlreicher WGF-Anleihegläubiger gewesen, dass Herr Kollege Lang uns vor Versendung seines Rundschreibens vom 29.4.2015 wenigstens einmal telefonisch oder schriftlich angesprochen hätte, um seine Wissenslücke zu schließen.

Stattdessen legt er den von ihm vertretenen WGF-Anleihegläubigern im Schreiben vom 29.4.2015 die Überprüfung der Rechtslage durch Herrn Kollegen Prof. Reiter nahe. Obwohl wir solche an dieser Stelle anstellen könnten, enthalten wir uns jeglicher Mutmaßungen, warum Rechtsanwalt Lang dies tut, anstatt einmal nahe liegender Weise einfach die Urheber des Rundschreibens, das Anlass für sein Schreiben vom 29.4.2015 gegeben hat, nach deren Erkenntnissen zu befragen. Wir gewinnen den Eindruck, dass er auf diese Weise unserer Kanzlei die Kompetenz abspricht, die von ihm in seinem Schreiben vom 29.4.2015 aufgeworfenen Rechtsfragen fachlich zutreffend zu beantworten. Das ist unsachlich, ungehörig und unkollegial, weil Herrn Rechtsanwalt Lang bestens bekannt ist, dass unsere Kanzlei einen erstklassigen Ruf im Bereich des Kapitalanlagerechts genießt.

Grundsätzlich wäre gegen die Empfehlung von Herrn Prof. Reiter nicht einmal etwas einzuwenden. Die Kanzlei Reiter & Kollegen ist, genauso wie die Kanzlei Dittke Schweiger Kehl, auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert, hat sich in diesem Bereich einen Namen gemacht und genießt einen guten Ruf. Das nicht von ungefähr, denn Kollege Prof. Julius Reiter hat in unserer Kanzlei als junger Referendar eine ausgezeichnete Ausbildung durch Herrn Rechtsanwalt Klaus Dittke und den Unterzeichner genossen. Wir möchten sagen, dass wir stolz darauf sind, dass er es nach seinem guten Start bei uns so weit gebracht hat.

Im konkreten Fall aber erscheint es wenig sinnvoll, sich an Herrn Kollegen Prof. Reiter zu wenden, weil auch Prof. Reiter (bislang) nicht bei uns vorgesprochen hat, um sich nach unseren Erkenntnissen zu erkundigen. Dort also würde die Recherche dessen, was in unserer Kanzlei bereits ausermittelt und rechtlich überprüft ist, unter Umständen bei null beginnen – mit ungewissem Ausgang.

Unsere Mandanten jedenfalls richten ihre Schadenersatzansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin der WGF AG aufgrund unserer Erkenntnisse zu einer Tatsachen- und Rechtslage, die wir aufgrund unserer bereits mehrjährigen Befassung mit dem Fall WGF AG gewonnen haben. Zu einem Zeitpunkt nämlich, als noch kein Kollege in Deutschland etwas von der Schieflage bei der WGF AG zur Kenntnis genommen hatte, haben wir bereits zusammen mit Fachjournalisten die Insolvenz der WGF AG erkannt und öffentlich gemacht. Im Laufe unserer auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen fußenden Auseinandersetzungen mit der WGF AG, deren Organen und sonstigen Hintermännern für WGF-Anleihegläubiger, die wir bereits seit geraumer Zeit vertreten, haben sich uns einige Informanten anvertraut, die vormals leitende Funktionen bei der WGF AG bekleideten und diese unter dem Eindruck der zweifelhaften Methoden der Verantwortlichen der WGF AG aufgaben. Mithilfe dieser uns heute als Zeugen zur Verfügung stehenden Personen ist es uns gelungen, die Tatsachen zu ermitteln, die zur jetzigen Inanspruchnahme der Sicherheitentreuhänderin der WGF AG geführt haben. Die rechtliche Grundlage hierfür allerdings ergab sich aus Auseinandersetzungen, die unsere Kanzlei im Rahmen der Insolvenz eines Unternehmens, das sich ebenfalls durch Anleihen finanzierte, für dort betroffene Anleihegläubiger führt.

Nähere Einzelheiten teilen wir Ihnen gerne mit, wenn Sie durch die Rücksendung unseres Fragebogens Ihr Interesse an einer etwaigen Vertretung durch uns bekunden. Die Inanspruchnahme der Gegenseite für interessierte WGF-Anleihegläubiger kann von uns unverzüglich und nach kurzer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im konkreten Fall aufgenommen werden.

(Ende unseres Schreibens)


Nachfolgend geben wir den Inhalt des Schreibens eines der gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger wieder, auf den wir in unserem obigen Schreiben an Anleihegläubiger der WGF AG Bezug nehmen:

(Anfang des Schreibens der Kanzlei Nieding + Barth vom 29.4.2015)


N i e d i n g  +  B a r t h
Rundschreiben an die Anleihegläubiger der  WGF AG
14. Rundschreiben 
 Frankfurt am Main, den 29.04.2015
Az. 108/13 La/Sb/Fb/ka D11/1583-15

 WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG, Anleihe WGFH06 

Sehr geehrte Anleihegläubiger,

im  Anschluss  an  meine  bisherigen  Rundschreiben  nehme  ich  nunmehr Bezug  auf  zahlreiche Anfragen  einzelner  Anleihegläubiger  der  WGF  AG, die in den letzten Tagen an mich auf Grund eines Schreibens der Rechtsanwälte  Dittke  Schweiger  Kehl  aus  Düsseldorf  heran  getragen wurden. Das Schreiben der Kollegen wirbt für die Erteilung eines kostenpflichtigen Mandates für ein etwaiges Vorgehen gegen die Treuhänderin der WGF AG.
                                   
Obschon  es  nicht  zum  Tätigkeitsbereich  des  Gemeinsamen  Vertreters gehört,  zu  Schadens­ersatzansprüchen  gegen  die  Treuhänderin  bzw. den Mittelverwendungskontrolleur  Stellung  zu nehmen,  möchte  ich  die  an mich  in  diesem  Zusammenhang  gerichteten  Fragen  wie  folgt beantworten:
  
Selbstverständlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sowohl die Treuhänderin als auch den Mittelverwendungskontrolleur auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Ob solche Ansprü­che jedoch erfolgversprechend durchsetzbar sind, vermag ich nicht zu beurteilen, da ich die Vo­raus-setzungen und Erfolgsaussichten solcher Schadensersatzansprüche weder anwaltlich über­prüft habe noch anwaltlich überprüfen werde, worauf ich ausdrücklich hinweise.

A.      Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänderin

Der Pflichtenkatalog der Treuhänderin ist in den jeweiligen Anleihebedingungen und dort in § 17 niedergelegt. Materielle Prüfungsrechte oder -pflichten der Treuhänderin scheinen we­der bei der erstmaligen Bestellung von Sicherheiten, noch bei einer späteren Veräußerung von mit Anleihegeldern angeschafften Objekten bestanden zu haben. Dies müsste jedoch gegebenenfalls noch einmal anwaltlich überprüft werden. 

B.      Schadensersatzansprüche gegen den Mittelverwendungskontrolleur

Zwischen dem damaligen Mittelverwendungskontrolleur, Herrn Rechtsanwalt Dahlmanns aus Düsseldorf, und der WGF AG bestand ein Service-Vertrag. Dieser diente dem Zweck, die gebundenen Mittel des Anleihekapitals ausschließlich nach den Vorgaben des Verkaufspros­pekts und den Anleihebedingungen gegen entsprechende grundpfandrechtliche Besiche­rung der Forderungen der Anleihegläubiger freizugeben.

Die Anleihegläubiger selbst sind nicht Partei des Service-Vertrages geworden. Die  Recht­sprechung hat für solche  Konstellationen jedoch  das Rechtsinstitut „Vertrag mit Schutzwir­kung zu Gunsten Dritter“ herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Haupt­leistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in die vertraglichen Sorgfalts-, Ob­huts- und Hauptleistungspflichten derart einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung ver­tragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Aus diesem Vertragsverhältnis könnte der einzelne Anleger nun grundsätzlich verlangen, nach § 249 Abs. 1 BGB so gestellt zu werden, wie er ohne eine Pflicht-verletzung des Mittelverwendungskontrolleurs stünde. Dies bedarf jedoch einer anwaltlichen Überprüfung.

Durch  die  Aufnahme  der  Tätigkeit  als  Mittelverwendungskontrolleur  für  die  WGF  AG könnte persönliches Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Kontrolle der  gebunden Mit­tel und die Werthaltigkeit der bestellten Sicherheiten als Voraussetzung für die Freigabe der gebundenen Mittel des Emissionserlöses in Anspruch genommen worden sein.

Es wurde bereits von verschiedenen Seiten der Verdacht geäußert, dass eine Besicherung der gebundenen Mittel des Anleihekapitals nicht auf Grund einer tatsächlichen Besicherung von

Immobilien auf Basis und in Höhe des jeweiligen Verkehrswertes als werthaltige Sicherheit vor-genommen wurde, sondern vielmehr eine Besicherung auf Basis eines zukünftigen Ver­kaufserlöses erfolgt ist, welcher den Verkehrswert der Objekte um ein Vielfaches überstieg, worüber die Anleger in den Ausführungen im Verkaufsprospekt im Unklaren gelassen wur­den. Andererseits wurde der Verdacht geäußert, dass gebundene Mittel auch ohne ausrei­chende wertmäßige Besicherung in Kenntnis der fehlenden Werthaltigkeit der bestellten Grundpfandrechte freigegeben wurden. Ob die vorstehenden Verdachtsmomente berech­tigt sind, kann ich nicht beurteilen. Im Rahmen meiner Tätigkeit als Gemeinsamer Vertreter ist mir jedenfalls bislang nichts bekannt geworden, welches die Verdachtsmomente erhärtet hat.

Der Mittelverwendungskontrolleur könnte darüber hinaus gegenüber den Verantwortlichen der WGF AG auch die Pflicht gehabt haben, darauf hinzuweisen, dass die emittierten Anlei­hen der WGF nicht gänzlich als mündelsicher einzustufen sind. Er könnte die Pflicht gehabt haben, darauf zu verweisen, dass die Zeichnung einer Anleihe nur in einem konkreten Ein­zelfall von einem Familiengericht als mündeltauglich eingestuft wurde. Es  könnte  eine Pflicht  des  Mittelverwendungskontrolleurs bestanden haben, die Verantwortlichen darauf hinzuweisen, dass die mit der Werbeaussage,  „die  Anleihen  seien  per  se  mündelsicher“, eingenommenen  Gelder  auf  Grund fehlerhafter  Angaben  eingenommen wurden. Ent­sprechend  könnte  eine  Pflicht  des  Mittelverwendungskontrolleurs  darin  bestanden  ha­ben, darauf  hinzuwirken,  dass  die  Werbeaussagen zurückgenommen werden und eine Klarstellung erfolgt.

Folglich  könnte  eine  Verpflichtung  des  Mittelverwendungskontrolleurs  angenommen werden, die eingenommen Gelder nicht freigeben zu dürfen, damit diese nicht in Anlageob­jekte investiert werden konnten, da er zwangsläufig wusste, dass viele Anleger auf Grund der Aussagen, die An-leihen seien generell mündelsicher, in die WGF AG investiert haben. 

Darüber hinaus hätte der Mittelverwendungskontrolleur auch von sich aus die Anleihegläu­biger und die an den WGF-Anleihen interessierten Anleger über die fehlerhaften Aussagen zur Mündelsicherheit der Anleihen informieren können. Er hätte seinerseits eine Klarstel­lung der Aussagen zur Mündelsicherheit veranlassen können.

Ob dem Mittelverwendungskontrolleur entsprechende Pflichten oblagen und ob er hierge­gen verstoßen hat, habe ich nicht anwaltlich überprüft, worauf ich ausdrücklich hinweise. 

C.      Fazit

Ob  die  vorstehend  aufgeführten  Ansprüche  im  Einzelfall  bestehen  und  erfolgverspre­chend durchgesetzt werden können und ob eventuell angerufene Gerichte diese Rechtsauf­fassung teilen, vermag und kann ich als Gemeinsamer Vertreter mangels anwaltlicher Prü­fung nicht beurteilen. 

Sollten Sie Interesse an der Überprüfung auch Ihrer Angelegenheit im Hinblick auf Schadens­ersatzansprüche gegen den Mittelverwendungskontrolleur bzw. die Treuhänderin haben, empfehle ich, sich an 

Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Julius Reiter
Kanzlei Baum, Reiter & Collegen
Benrather Schlossallee 101
40597 Düsseldorf
Tel: +49 211 836 805 -70
Fax: +49 211 836 805 -78

zu wenden. Herr  Kollege  Rechtsanwalt  Reiter  war  bereits  frühzeitig  mit  der  Angelegen­heit „WGF“ befasst und verfügt meiner Meinung nach über die entsprechende Expertise, mögliche Schadensersatzansprüche in dieser Causa zu prüfen und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Mit Herrn Kollegen Reiter können Sie dann die weiteren Bedingungen einer Mandatierung besprechen.

Mit freundlichen Grüßen 

Nieding + Barth 
Rechtsanwaltsaktiengesellschaft 

(Ende des Schreibens der Kanzlei Nieding + Barth vom 29.4.2015)

Düsseldorf, den 20. Mai 2015

Rechtsanwälte Dittke Schweiger Kehl

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