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Mittwoch, 27. Mai 2015

Urteil zum Streit zwischen BayernLB und ehemaliger Hypo Alpe Adria

11.05.2015 - Pressemitteilung 03/15

Rechtsprechung des Landgerichts München I in Zivilsachen


Urteil zum Streit zwischen BayernLB und ehemaliger Hypo Alpe Adria
(Pressesprecherin Stefanie Ruhwinkel)

Das Landgericht München I hat heute in dem Verfahren der Bayerischen Landesbank Anstalt des öffentlichen Rechts als Klägerin und Widerbeklagte gegen die HETA Asset Resolution AG (vormals Hypo Alpe Adria International AG) als Beklagte und Widerklägerin ein Urteil gesprochen. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben, die Widerklage wurde abgewiesen.
Die Beklagte wurde unter anderem verurteilt, an die Klägerin EUR 1.031.406.869,93 sowie CHF 1.287.216.000.00 zuzüglich Zinsen zu bezahlen. In Höhe eines Antrags über CHF 300.000.000,00 wurde die Klage abgewiesen, da das Landgericht München I hierfür seine Zuständigkeit verneint hat.
Gegenstand der Verurteilung waren Zahlungsansprüche aus 10 Kreditverträgen.
Diese Verbindlichkeiten sind sowohl Gegenstand des österreichischen Bundesgesetzes über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank International AG (HaaSanG) vom 07.08.2014, als auch des Zahlungsmoratoriums der österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 01.03.2015. Das Gericht hat die Wirksamkeit der hierin angeordneten Erlöschens- und Stundungsanordnungen auf die dem deutschen Recht unterliegenden Ansprüche nicht anerkannt. Beide Maßnahmen können sich nicht auf EU-Richtlinien stützen. Die EU Sanierungsrichtlinie 2001/24/EG ist nicht einschlägig, da es sich nicht um eine Sanierungsmaßnahme handelt, sondern um eine Maßnahme, die die Beendigung der Geschäftstätigkeit vorbereitet. Es handelt sich auch nicht um eine Maßnahme nach der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten 2014/59/EU (sog. BRRD-Richtlinie). Das HaaSanG ist eine gesetzliche Maßnahme, die einem behördlichen Abwicklungsverfahren nicht gleichgestellt werden kann. Der Mandatsbescheid vom 01.03.2015 wurde zwar von der zuständigen Abwicklungsbehörde erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte, deren Bankkonzession am 30.10.2014 endete, aber kein Kreditinstitut mehr. Die Abwicklungsrichtlinie trägt den Besonderheiten und Risiken einer Abwicklung von Kreditinstituten Rechnung und kann den Eingriff in Rechte der Gläubiger einer ehemaligen Bank nicht rechtfertigen.
Die Beklagte hat sich gegen die Klageforderung mit dem Einwand verteidigt, die Darlehen seien durch die Klägerin als Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten gewährt worden, während sich die Beklagte in einer Krise befand. Sie machte daher eine Rückzahlungssperre geltend und stützte ihre Widerklageforderung auf einen Rückerstattungsanspruch nach dem österreichischen Eigenkapitalersatzgesetz. Den Beweis hierfür hat die Beklagte im Verfahren nicht führen können.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 32 O 26502/12; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig)

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