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Donnerstag, 16. Juli 2015

Einkommen-/Umsatzsteuer | "Räuberischer Aktionär" erzielt steuerpflichtige sonstige Einkünfte (FG)

15.07.2015 / 17:00 Uhr

Einkommen-/Umsatzsteuer | "Räuberischer Aktionär" erzielt steuerpflichtige sonstige Einkünfte (FG)

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Die Zahlung einer Aktiengesellschaft (AG) an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer (FG Köln, Urteil v. 11.6.2015 -13 K 3023/13).

Hintergrund: 
Unter einem Räuberischen Aktionär versteht man einen Aktionär, der aktienrechtliche Anfechtungsklagen anstrengt und dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich stört, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle Abfindung zurückzunehmen.

Sachverhalt: Der Kläger ließ sich im Streitjahr von 3 Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge zahlen. Die Zahlungen erfolgten teils direkt an ihn und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe in einem gerichtlichen Vergleich mit der AG festgelegt wurden. In dem Klageverfahren wendete sich der Kläger gegen die ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen als sonstige Einkünfte sowie deren Einordnung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen durch das Finanzamt.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
  • Der Annahme von steuerfreiem Schadensersatz steht bereits der Umstand entgegen, dass der minimale Aktienbestand mit einem Marktwert zwischen 10 € und 500 € nicht zu einem fünfstelligen Schadensersatz führen kann.
  • Zum anderen lassen die vertraglichen Vereinbarungen nicht erkennen, dass hierdurch ein dem Kläger entstandener Wertverlust ausgeglichen werden sollte. Vielmehr beruhen die Zahlung auf der "erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten".
  • Der Kläger handelt auch insoweit als Unternehmer, da er sich den Verzicht auf Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen seit Jahren bezahlen lässt und folglich mit Wiederholungsabsicht handelt.
Quelle: FG Klön online

Hinweis: Der Senat sieht sich mit seiner Wertung in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil  v. 24.11.2010 - 7 K 2182/06 B), das in einem vergleichbaren Fall mit einem sogenannten räuberischen Aktionär ebenfalls von umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen bei Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgegangen ist. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts Köln finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

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