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Freitag, 28. August 2015

Außerdem geht der Wiener Rechtsanwalt Kapsch nach Paragraf 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches davon aus, dass „ein Gläubiger direkt auf den Ausfallsbürgen greifen darf, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.“ Gleiches müsse auch im Falle des von der FMA angeordneten Zahlungsaufschubs gelten. Das sei europarechtlich sogar zwingend.

Seit Ende Oktober 2014 hatte Österreich eine Bad Bank mehr. Aus der früheren Hypo Alpe Adria wurde die "Heta Asset Resolution".
Seit Ende Oktober 2014 hatte Österreich eine Bad Bank mehr. Aus der früheren Hypo Alpe Adria wurde die "Heta Asset Resolution". - Foto: REUTERS/HEINZ-PETER BADER
Letztes Update am 17.04.2015, 16:39

Deutsche Bank biw klagt Land KärntenDa Abbaubank Heta Anleihe nicht zurückzahlte, will sich deutsche Bank am Land Kärnten schadlos halten.

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Die Spatzen pfiffen es von den Dächern, jetzt ist es fix: Im Rechtsstreit um den Rückzahlungsstopp der Anleihen der früheren Hypo Alpe Adria Bank, heute Heta Asset Resolution, wurden am Montag am Landesgericht Klagenfurt zwei Klagen eingebracht - gegen die Kärntner Landesholding und das Land Kärnten. Klägerin ist die deutsche biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, die durch den Wiener Anwalt Ingo Kapsch von der Kanzlei HLMK vertreten wird.
Die biw hat eine Hypo-Anleihe mit einem Nominale von 7,5 Millionen Euro gezeichnet, deren Rückzahlung am 20. März fällig geworden ist. Mit dem Bescheid der Finanzmarktaufsicht FMA vom 1. März 2015 wurde aber angeordnet, dass die Fälligkeit sämtlicher Verbindlichkeiten und Zinszahlungen der Abbaubank Heta „bis zum Ablauf des 31. Mai 2016 ausgesetzt werden".

Ausfallsbürgschaft

„Unsere Mandantin ist Gläubigerin einer Heta-Anleihe, die gemäß den Anleihebedingungen am 20. März 2015 zur Rückzahlung fällig war und für die Ausfallbürgschaften des Bundeslandes Kärnten und der Kärtner Landesholding bestehen“, erklärt Anwalt Kapsch dem KURIER. „Aufgrund des Moratoriums (Zahlungsaufschubs) wurde keine Zahlung geleistet. Deshalb hat sich unsere Mandantin entschieden, gegen das Land Kärnten und die Kärtner Landesholding vor dem Landesgericht Klagenfurt Klage mit dem Ziel einzureichen, eine vollständige Rückzahlung des Nominalwertes der von ihre gehaltenen Schuldverschreibung zuzüglich Zinsen zu erreichen.“ Aus Kostengründen wurden die Klagen mit einem Streitwert von 35.000 Euro begrenzt,  die biw hat sich aber eine Ausdehnung der Klage auf das gesamte Nominale von 7,5 Millionen Euro vorbehalten.

Neue Munition

„Wir haben ein Gutachten des Grazer Universitätsprofessors Johannes Zollner eingeholt“, erläutert Anwalt Kapsch. „Dieses Gutachten bestätigt die Rechtsauffassung unserer Mandantin, dass aufgrund des Moratoriums die Ausfallsbürgschaften gegen das Land Kärnten sowie gegen die Kärntner Landesholding unmittelbar geltend gemacht werden können.“ Nachsatz: „Durch diese Klagen soll höchstgerichtlich klargestellt werden, dass Gläubiger von Heta-Anleihen nicht das Ende des Moratoriums abwarten müssen, sondern sogleich auf die Landeshaftung greifen können."

Starker Tobak

Kapsch argumentiert, dass die Haftungsbeschränkungen zu Gunsten des Hauptschuldners (Heta), die das Vermögen des Hauptschuldners dem Zugriff des Gläubigers entziehen, gelten nach der Rechtsprechung nicht auch zu Gunsten des Bürgen (Land Kärnten, Kärntner Landesholding). Mit dem Moratorium (Zahlungsaufschub) wird lediglich die Haftung der Heta vorübergehend ausgesetzt. Die Schuldverhältnisse werden aber in ihrem Inhalt und Bestand nicht berührt, wie dies auch im FMA-Mandatsbescheid vom 1. März 2015 auch ausdrücklich auf Seite 33 festgehalten wird, wonach „durch die Änderung der Fälligkeit nicht in den Bestand der Forderungen selbst eingegriffen wird“.
Außerdem geht der Wiener Rechtsanwalt Kapsch nach Paragraf 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches davon aus, dass „ein Gläubiger direkt auf den Ausfallsbürgen greifen darf, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.“ Gleiches müsse auch im Falle des von der FMA angeordneten Zahlungsaufschubs gelten. Das sei europarechtlich sogar zwingend.

Land bestreitet Haftung

Die Wiener Anwaltskanzlei Hausmaninger Kletter, die das Land Kärnten und die Kärntner Landesholding vertritt, argumentiert indessen, dass die Fälligkeit der Anleihe durch den FMA-Bescheid auf 31. Mai 2016 verschoben worden ist. Damit sei diese Anleihe "noch gar nicht fällig und somit ist auch keine Zahlungsverpflichtung für die Hetal als Hauptschuldnerin eingetreten". Folglich könnte "auch kein Ansprcuh gegenüber dem Land Kärnten und der Kärntner Landesholding geltend gemacht werden. Eine auf Zahlung gerichtete Klage wäre somit abzuweisen. Das Land Kärnten und die Kärntner Landesholding " erachten sich nicht als "die richtigen Ansprechpartner", heißt es in einem Schreiben der Anwälte hausmaninger Kletter. Sie sind auch der Ansicht, dass die deutschen Bank biw zuerst ihre Zahlungsansprüche gegen die Abbau-Bank Heta richten müsste.
(KURIER) ERSTELLT AM 17.04.2015, 16:39

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