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Samstag, 21. November 2015

Dieser "Treuhänder" ist selbst Pleite.....Carpevigo unterlässt die Anleihegläubiger darüber zu informieren oder einen neuen Treuhänder zu organisieren...

§ 10 Besicherung der Anleihe

Die Besicherung der Tranche 2 der Anleihe und der Zinsen der Tranche 2 der Anleihe erfolgt durch Bestellung von
verschiedenen Sicherheiten. Diese umfassen Grundpfandrechte an den mit den Anleihen finanzierten Immobilien, Sicherungseigentum
an den mit den Anleihen finanzierten Projekten, Sicherungabtretungen von Forderungen aus der
Investition der Anleihe in die Projekte.
Sämtliche Sicherheiten sind nachrangig. Sämtliche Sicherheiten werden zugunsten des Treuhänders (§ 11) bestellt, der
diese für die Anleihegläubiger im Innenverhältnis hält und verwaltet.

§ 11 Treuhänder

a) Bestellung des Treuhänders durch Treuhandvertrag

Die Emittentin hat durch Treuhandvertrag vom 26.06.2007 („ Treuhandvertrag“) die TREUKANZLEI Steuerberatungsgesellschaft
mbH, Ismaninger Straße 102, 81675 München zur treuhänderischen Verwaltung und Wahrnehmung der Rechte
aus den nachrangigen Sicherheiten (§ 10) für Rechnung der Anleihegläubiger bestellt. Die Pflichten des Treuhänders
umfassen insbesondere die Geltendmachung und Verwertung der nachrangigen Sicherheiten im Sicherungsfall. Eine
Kopie des Treuhandvertrages ist diesen Anleihebedingungen als Anlage beigefügt. Ein Original des Treuhandvertrages ist
bei der Zahlstelle zur Einsichtnahme und Anfertigung von beglaubigten Abschriften durch die Anleihegläubiger während
der üblichen Geschäftszeiten hinterlegt.
b) Zahlungsausfallbenachrichtigung an Treuhänder, Nachfrist bis zur Einleitung der Verwertung der Sicherheiten
Der Treuhänder ist gemäß dem Treuhandvertrag gegenüber dem Anleihegläubiger erst dann verpflichtet, die zur Verwertung
der nachrangigen Sicherheiten erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn: ihm ein Anleihegläubiger schriftlich
mitteilt, dass ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder Kapital bei Fälligkeit nicht erfüllt wurde; der Mitteilung muss
beigefügt sein: (i) ein Nachweis, der durch Bescheinigung des Depot führenden Kreditinstitutes des Anleihegläubigers
geführt werden kann, aus dem sich ergibt, dass der betreffende Anleihegläubiger zum Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung
Inhaber der betreffenden Schuldverschreibung ist, sowie (ii) eine schriftliche Bestätigung der Zahlstelle, welche
Zins- und/oder Kapitalzahlung in welcher Höhe nicht erfolgt ist (zusammen die „Zahlungsausfallbenachrichtigung“).
und
der Treuhänder bei der Anleiheschuldnerin nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Zahlungsausfallbenachrichtigung
die Zahlung der in dieser bezeichneten Kapitalansprüche an die Anleihegläubiger ohne Einleitung von
Verwertungsmaßnahmen für die nachrangigen Sicherheiten erwirken kann, wobei der Treuhänder gegenüber der
Anleiheschuldnerin verpflichtet ist, sich mit dieser zu diesem Zweck unverzüglich nach Zugang einer Zahlungsausfallbenachrichtigung
in Verbindung zu setzen.
c) Vergütung des Treuhänders
Der Treuhänder erhält gemäß Treuhandvertrag von der Anleiheschuldnerin während der Laufzeit des Treuhandvertrages
eine Vergütung in Höhe von 0,25 % der zu sichernden Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für den Fall, dass der Treuhänder nach Maßgabe gemäß Absatz 2b) die Verwertung
der Sicherheiten einleitet und betreibt, erhält der Treuhänder eine weitere Vergütung in Höhe von 0,25 % der
zu sichernden Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Diese schuldet die Anleiheschuldnerin, der Treuhänder ist jedoch gegenüber den Anleihegläubigern berechtigt, die Vergütung
aus einem etwaigen Verwertungserlös vorab zu entnehmen. Das Recht der Anleihegläubiger, ihre sämtlichen
Ansprüche aus der Anleihe gegen die Anleiheschuldnerin geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

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