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Mittwoch, 27. Januar 2016

Steuertipp Kredite an Verwandte Kann ein Verlust, der aus einem nicht zurückgezahlten Kredit an Verwandte oder Freunde entstanden ist, von der Steuer abgesetzt werden? Das Finanzgericht Düsseldorf hat dazu ein Urteil gefällt.

SteuertippKredite an Verwandte

Kann ein Verlust, der aus einem nicht zurückgezahlten Kredit an Verwandte oder Freunde entstanden ist, von der Steuer abgesetzt werden? Das Finanzgericht Düsseldorf hat dazu ein Urteil gefällt.

© DAPDPrivate Kreditausfälle lassen sich unter bestimmten Umständen steuerlich geltend machen.
Privatpersonen gewähren nicht selten Darlehen an Verwandte, Freunde oder deren Gesellschaften. Kommen die Schuldner ihren Zahlungen nicht mehr nach, stellt sich die Frage, ob der Wertverlust steuerlich berücksichtigt werden kann.
Das Finanzgericht Düsseldorf vertritt im Urteil vom 11. März 2015 (7 K 3661/14 E) die Auffassung, dass der Totalausfall kein Veräußerungsvorgang im Sinne des Paragraphen 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes darstellt und daher nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 ist nahezu jeder Ertrag aus einer Kapitalanlage zu versteuern. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört daher auch der Gewinn und damit korrespondierend auch der Verlust aus der Veräußerung von privaten Darlehensforderungen.
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Streitig ist, ob der Ausfall einer Forderung einer Veräußerung gleichsteht. Das Finanzgericht Düsseldorf verneint dies. Der Totalausfall in Folge einer Insolvenz ist im Gesetz nicht als Veräußerungsfall genannt, insofern findet nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf die Regelung des Paragraphen 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG keine Anwendung. Auch die Finanzverwaltung vertritt im BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 die Auffassung, dass der Forderungsausfall keine Veräußerung in diesem Sinne darstellt und daher Verluste einkommensteuerlich ohne Bedeutung sind. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. BFH VIII R 13/15). Der Ausgang des Verfahrens ist offen.
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Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist daher zu empfehlen, dass bei einem absehbaren Ausfall von privaten Forderungen diese an Dritte veräußert werden, da hierdurch ein steuerpflichtiger Vorgang nach Paragraph 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG ausgelöst wird und damit zumindest sichergestellt ist, dass die dabei vermutlich entstehenden Verluste mit sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar sind. Die Forderung kann beispielsweise an ein Factoring-Unternehmen verkauft werden.

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