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Dienstag, 22. März 2016

Einige Überlegungen zum Austausch des Treuhänders...

Einige Überlegungen zum Austausch des Treuhänders....


Sehr geehrter Herr Koch,

gerne nehme ich zu Ihren Fragen kurz Stellung.
Ich weise allerdings gleich zu Beginn rein vorsorglich darauf hin, dass ich mit wenigen Ausnahmen keine Originaldokumente einsehen konnte. Die Stellungnahme beruht allein auf den auch Ihnen bekannten Dokumenten sowie gelegentlichen Telefonaten mit Herrn Mantay.
  • Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die angekündigte Abstimmung ohne Versammlung noch nicht einberufen. Gegenanträge müssen rechtzeitig vor und neue Tagesordnungspunkte (Ergänzungsverlangen) eine volle Woche vor der Abstimmung ohne Versammlung beim Gemeinsamen Vertreter eingehen.
Die von OSA so bezeichnete finale Version der Einladung ist juristisch unseriös. Der Treuhandvertrag ist abgeschlossen zwischen der Firma Penell und der Firma MSW. Der Treuhänder ist nicht von den Anleihegläubigern oder satzungsmäßig bestellt. Ein entsprechender Beschluss wäre aus meiner Sicht ohne Relevanz, und könnte allenfalls als Zustimmung zur Einsetzung eines mit OSA verbundenen Unternehmens umgedeutet werden. Möglich erschiene auch, dass ein solcher Beschluss nichtig ist. Dies

  • kann ich nicht endgültig beantworten. Der bisherige Treuhänder würde einen solchen Beschluss wohl anfechten. Konkrete Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels können erst nach Beschlussfassung geäußert werden, zumal da die Rechtschutzmöglichkeiten davon abhängen könnten, ob ein Beschluss in der Abstimmung ohne Versammlung oder in der Gläubigerversammlung gefasst wurde.
  • Ich halte es generell für ungewöhnlich, dass ein mit OSA/Herrn Günther verbundenes Unternehmen die Funktion des Treuhänders übernehmen soll, wenn, aus welchen Gründen auch immer, die Funktionen des gemeinsamen Vertreters sowie des Treuhänders getrennt wurden. Für ungewöhnlich halte ich auch, dass nach Ihrer Aussage dem Insolvenzverwalter positiv bekannt ist, dass allein er den Treuhandvertrag kündigen kann.
  • Der Insolvenzverwalter hätte nach dem Treuhandvertrag jederzeit die Möglichkeit, den Treuhandvertrag mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende, frühestens also zum 31.12.2017 zu kündigen. Hierzu benötigt er keine Zustimmung der Anleihegläubiger. Eine Abstimmung durch die Gläubiger kann den Prozess der Auswechslung auch nicht beschleunigen.
  • Etwas anderes wären eventuelle Pflichtverletzungen des Treuhänders. Der Sachverhalt muss vorbehaltlos aufgeklärt werden. Es wäre hilfreich, wenn OSA bzw. der Insolvenzverwalter substantiiert die Pflichtverletzungen von MSW und die Schäden darlegen würden. Dies ist bislang nicht geschehen. Sowohl MSW wie auch OSA arbeiten mit recht pauschalen, wenngleich schwerwiegenden Vorwürfen.
  • Es würde im übrigen im Falle einer Abwahl von MSW in der Zwischenzeit auch keine doppelte Treuhänderschaft eintreten. Der Vertrag mit msw würde am Jahresende 2017 auslaufen. Bis dahin könnte die One Square Trustee Ltd. Zweigniederlassung Deutschland nicht als Treuhänder tätig sein. Inwiefern diese Vorgehensweise  besonders kosteneffizient sein soll, vermag ich nicht zu erkennen bzw. zu beantworten.
  • Die von mir in Ihrem Auftrage geäußerten Bedenken gegen eine britische Gesellschaft als Treuhänderin sehe ich durch die Gründung einer Zweigniederlassung in Deutschland nicht als ausgeräumt an.
Ich habe heute mit Herrn Mantay gesprochen. Auf ausdrückliche Nachfrage hat mir Herr Mantay gestattet, Ihnen mitzuteilen, dass Herr Günther den Verwertungserlös in der Masse und nicht beim Treuhänder sehen möchte. Ich kann dies mit weiteren Unterlagen nicht belegen. Sollte dies allerdings der Fall sein, wäre dies bemerkenswert und gewiss Anlass für weitere Diskussionen. Diese  Aussage soll im Beisein der DZ Bank gefallen sein. Es besteht hier noch Klärungsbedarf. Ich kann mir offen gestanden nicht


  • vorstellen, dass der Gemeinsame Vertreter solch eine Strategie verfolgt.
  • Die Vergütung von Herrn Mantay erfolgt durch Mittel, die Herr Penell persönlich zur Verfügung gestellt hat. Die Masse und erst recht das Treuhandvermögen werden durch die Tätigkeit von Herrn Mantay nicht geschmälert. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass OSA die Bestellung eines verbundenen Unternehmens zum Stundensatz von EUR 350,00 als besonders effiziente Maßnahme kommuniziert hat.
  • Herr Penell hat dem Treuhänder außerhalb des Treuhandvertrages eine zweitrangige Sicherungsgrundschuld an dem Firmengelände eingeräumt. Allen Beteiligten, auch dem Insolvenzverwalter, muss deutlich vor Augen geführt werden, dass diese Sicherheit zurückzugewähren ist, wenn Herr Mantay/ MSW abgelöst werden sollte. Die Sicherheit würde nicht auf den neuen Treuhänder übergehen und Herr Penell ist nicht bereit, einem mit OSA/Herrn Günther verbundenem Unternehmen eine solche Sicherheit zu übertragen. Erstrangig ist besichert die Volksbank Modau, die allerdings möglicherweise anderweitig befriedigt wird oder bereits ist mit der Konsequenz, dass die Sicherheit möglicherweise voll werthaltig ist. Diese Information gebe ich mit ausdrücklicher Zustimmung von Herrn Mantay weiter, der darauf hingewiesen hat, dass diese Informationen auch dem Insolvenzverwalter sowie Herrn Günther zugänglich sind. Eine Überprüfung ist mir nicht möglich. Der Sachverhalt lässt sich jedoch in angemessener Zeit verifizieren.
  • Zu dem Vermerk von OSA vom 17.03.2016 bezüglich der Aktivlegitimation der msw nach Treuhänderwechsel ist festzuhalten, dass die dort gegebenen Informationen in rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung nicht standhalten. Soweit, was ich mit den hier zur Verfügung stehenden Mitteln nicht überprüfen kann, der Treuhänder MSW abgesetzt werden sollte, bleibt festzuhalten, dass es sich hier zunächst nicht um die Veräußerung einer streitbefangenen Sache (§§ 265, 325 ZPO) handelt. Diese Ausführungen gehen voll an der Sache vorbei.
Bei einer Abberufung würde MSW aber ohne weiteres die Aktivlegitimation verlieren. Die Treuhänderstellung endet mit der Beendigung des Mandates, die Aktivlegitimation geht verloren. Erster und unmittelbarer Profiteur einer solchen Situation wäre OSA als Beklagte. Der Aktivprozess ginge (kostenpflichtig!) für msw verloren. Diese Ausführungen gelten vor dem Hintergrund, dass keine förmliche Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von MSW an OSA erfolgt. Dies unterstellt im übrigen auch OSA in der Stellungnahme nicht. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass MSW  an einer Veräußerung mitwirkt, ebenso wenig gibt es eine Garantie, dass die One

 
  • Square Trustee Ltd. Zweigniederlassung Deutschland mit besonderer Energie (nach einer Abtretung) die Ansprüche gegen ein verbundenes Unternehmen verfolgen lassen würde.
  • Ich kann Ihnen zusammenfassend nur raten, auf Klärung sowohl gegenüber MSW wie auch OSA zu drängen, bevor über die weitere Vorgehensweise beschlossen werden kann. Mir schiene eine offene Diskussion etwa in einer –untechnisch gesprochen – zweiten Versammlung zielführend.



Mit freundlichen Grüßen

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