Ohne dies zu werten, stelle ich (bin selbst ein bösgläubiger Bondholder) aus rein rechtlicher Sicht fest:
Bei Deikon haben die bösgläubigen Bondholder die Anleihenmehrheit an der WKN A0KAHL übernommen und sich selbst eine Insolvenzausschüttung bewilligt. Bösgläubig sind jene Bondholder, die in der Insolvenz Bonds der WKN A0KAHL gekauft hatten, wohlwissend, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Bonds von einem Gesellschafter kaufen (die damit de facto wertlos sind, weil Gesellschafterdarlehen).
Eigentlich hätte ermittelt werden müssen, wer Gesellschafterbonds gekauft hat, und diejenigen wären dann leer ausgegangen. Diese Möglichkeit hat man dem Insolvenzverwalter nun genommen. Angearscht sind jene, die die Bonds zu 100% gekauft hatten, denn deren Quote wird nun massiv verwässert. Zivil-, insolvenz- und gesellschaftsrechtlich ist das ganze nicht sauber. Die Ursprungsgläubiger wären gut beraten, wenn sie den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 19.04. anfechten würden. Die Chancen wären sehr gut.
Dieser Fall ist juristisch höchst interessant und wäre Thema für eine Doktorarbeit.