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Dienstag, 31. Mai 2016

Der Steuertipp Von Urteilen profitieren Viele Steuerpflichtige klagen beim Bundesfinanzhof um ihr Recht. Doch auch andere Steuerzahler können Einspruch einlegen, wenn sie sich in einer vergleichbaren Situation wie die Klagenden befinden - und im besten Fall Geld vom Fiskus zurückbekommen. 31.05.2016

© DPA
Im Steuerrecht sind viele Fragen umstritten. Allein beim Bundesfinanzhof sind annähernd 2000 Streitfälle noch nicht entschieden. Die Verfahren betreffen zwar zunächst nur den klagenden Steuerpflichtigen. Allerdings können auch andere Steuerzahler davon profitieren, wenn sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Sie können Einspruch einlegen. Werden die Verfahren zu Lasten des Fiskus entschieden, können sie dann wie der Klagende selbst Steuern zurückbekommen.
Der Bundesfinanzhof bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht der anhängigen Verfahren an, in der auch nach Stichworten gesucht werden kann. Derzeit werden zum Beispiel Streitfälle behandelt, die sich mit dem Arbeitszimmer (Az VI R 86/13), mit Fahrtkosten (Az VI R 2/15, VI R 49/14 und VI R4/15) oder Alleinerziehenden befassen (Az. III R 62/13). Verhandelt wird auch über das Schulgeld an Fachhochschulen (Az. X R32/15), Gerichtskosten bei Scheidungen (Az. VI R 86/14), die hohen Nachzahlungszinsen (Az. I R 77/15) und Verluste aus verfallenen Zertifikaten (Az. VIII R37/15).
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Mit dem Einspruch können Steuerpflichtige ein Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens beantragen. Der eigene Einspruch muss nicht weiter begründet werden - der Hinweis auf das Verfahren unter Angabe des Aktenzeichens genügt. Das Finanzamt entscheidet dann so lange nicht über den Einspruch, bis der Bundesfinanzhof geurteilt hat. Bei einem positiven Urteil wird das Finanzamt den Steuerbescheid ändern. Ein eigenes Gerichtsverfahren und die Prozesskosten können sich Steuerpflichtige so sparen.
Trotz Ruhen des Einspruchsverfahrens sind aber etwaige Steuernachzahlungen zu begleichen. Um das zu verhindern, kann die Aussetzung der Vollziehung bis zum Urteil beantragt werden. Doch Vorsicht: Geht das anhängige Verfahren zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus, müssen zusätzlich zur Steuernachzahlung auch Aussetzungszinsen von sechs Prozent jährlich gezahlt werden. Manche anhängige Verfahren berücksichtigt das Finanzamt automatisch im Steuerbescheid durch einen Vorläufigkeitsvermerk. In solchen Streitfragen muss kein Einspruch eingelegt werden.

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