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Freitag, 17. Juni 2016

Die Carpevigo hat wiederholt gegen das Schuldverschreibungsgesetz verstoßen. Damit muss Schluss sein. Wir rufen darum die Gläubiger auf, ihre Rechte wahrzunehmen und sich zu wehren. Nur sie können diesem Treiben Einhalt gebieten. // Die Kanzlei Schirp Neusel & Partner wird auf der Gläubigerversammlung am 22. Juni 2016 anwesend sein und ihre Mandanten dort kostenlos vertreten. // U. a. vertritt Schirp mich....neben einem weiteren Anwalt


Freitag, 17. Juni 2016

Die Carpevigo hat wiederholt gegen das Schuldverschreibungsgesetz verstoßen. Damit muss Schluss sein. Wir rufen darum die Gläubiger auf, ihre Rechte wahrzunehmen und sich zu wehren. Nur sie können diesem Treiben Einhalt gebieten. // Die Kanzlei Schirp Neusel & Partner wird auf der Gläubigerversammlung am 22. Juni 2016 anwesend sein und ihre Mandanten dort kostenlos vertreten. // U. a. vertritt Schirp mich....neben einem weiteren Anwalt

CARPEVIGO – BESCHLÜSSE ZUR LAUFZEITVERLÄNGERUNG NICHTIG

Die Carpevigo hat am 11. Mai 2016 für einige ihrer Anleihen Beschlüsse fassen lassen zur Verlängerung der Laufzeit und Verzinsung sowie zur Höhe des Rückzahlungsbetrages der Anleihen. Konkret betrifft das die Wandelanleihe II (WKN A1MA45) und den Energy Bond I (WKN A1PGWY). Bei der Unternehmensanleihe (WKN A0N3X2) sind bisher noch keine Beschlüsse gefasst worden. Hier findet aber am 22.6.2016 eine Gläubigerversammlung statt und es steht zu befürchten, dass auch dort fehlerhafte Beschlüsse gefasst werden.

Beschlüsse betreffend die Wandelanleihe II (WKN A1MA45) und den Energy Bond I (WKN A1PGWY)

Die Kanzlei Schirp Neusel vertritt die Auffassung, dass die Beschlüsse vom 11. Mai 2016 nichtig sind und die Laufzeit für diese Anleihen folglich nicht wirksam verlängert wurde.
Anleihegläubiger können darum zum 30.6.2016 die Rückzahlung des Nominalbetrags ihrer Anleihe verlangen.

Warum sind die Beschlüsse nichtig?

Beschlüsse sind dann nichtig, wenn sie an einem so wesentlichen Mangel leiden, dass sie unter keinen Umständen Wirksamkeit entfalten sollten. Der wesentliche Mangel bei den Carpevigo-Anleihen liegt darin, dass die Stimmrechte durch den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger ausgeübt wurden und nicht durch die Anleihegläubiger selbst.
Der gemeinsame Vertreter kann sicher viel, aber er kann nicht die Stimmrechte von Gläubigern ausüben. Eine Gläubigerversammlung ist schon keine Gläubigerversammlung, wenn die Gläubiger selbst nur Zuschauer sind. Viel wichtiger aber ist: Der gemeinsame Vertreter ist an die Weisungen der Gläubiger gebunden. Er darf nur innerhalb des Mandats tätig werden, wie es ihm von den Gläubigern erteilt wurde. Sofern dies von seinem Mandat gedeckt ist, kann oder muss der gemeinsame Vertreter in Frage stehenden Maßnahmen zustimmen. Sofern dies von seinem Mandat nicht gedeckt ist, müssen hingegen die Gläubiger selbst abstimmen. Eine Vertretung der Gläubiger durch den gemeinsamen Vertreter dergestalt, dass die Gläubiger entmündigt werden, ist vom Gesetzgeber hingegen nicht gewollt. Die Willensbildung bleibt den Gläubigern vorbehalten.
Die Absurdität des Vorgehens der Carpevigo zeigt sich auch an folgendem Beispiel: Ein gemeinsamer Vertreter kann nach dem Schuldverschreibungsgesetz durch Mehrheitsbeschluss auch wieder abgewählt werden. Soll der gemeinsame Vertreter auch darüber allein abstimmen? Soll er sich also selbst abwählen bzw. bestätigen? Wohl nicht.

Kein Gläubigerbeschluss, aber „normale“ Zustimmung des gemeinsamen Vertreters?

Die andere Frage ist, ob ein Gericht den vermeintlichen Gläubigerbeschluss, der ausschließlich vom gemeinsamen Vertreter gefasst wurde, als Zustimmung des gemeinsamen Vertreters entsprechend seinem Mandat auslegen könnte. Aber auch da wird man wohl sagen müssen, dass eine Zustimmung zur Verlängerung der Anleihen vom Mandat des gemeinsamen Vertreters nicht gedeckt war. Der gemeinsame Vertreter sollte offensichtlich nur im Rahmen der beschlossenen Sanierungsmaßnahmen bis einschließlich 2016 tätig werden. Darüber hinaus wurden seine Aufgaben in den Beschlüssen vom 18.7.2013 (Wandelanleihe) bzw. 18.9.2013 (Energy Bond) nicht geregelt. Insbesondere war Gegenstand des Mandats nicht, dass der gemeinsame Vertreter einer weiteren Laufzeitverlängerung zustimmen darf. Erst recht kann den Beschlüssen aus dem Jahr 2013 aber auch nicht entnommen werden, dass der gemeinsame Vertreter unbegrenzt seine Zustimmung zu allen ihm sinnvoll erscheinenden Maßnahmen erteilen können soll. Es ist schon fraglich, ob ein so weitgehendes Mandat überhaupt zulässig wäre. Jedenfalls aber hätte es ausdrücklich so geregelt werden müssen.

Zweite Gläubigerversammlung der Unternehmensanleihe (WKN A0N3X2)

Am 22.6.2016 um 10 Uhr wird nun auch die zweite Gläubigerversammlung der Gläubiger der Unternehmensanleihe in München stattfinden. Die Einladung ist auf www.bundesanzeiger.deveröffentlicht worden. Bei der ersten Versammlung wollte der Vorstand die Beschlussfähigkeit anerkennen, weil die erforderlichen 50 % durch den gemeinsamen Vertreter vertreten seien. Aber hier haben zum Glück Anleihegläubiger protestiert und der gemeinsame Vertreter war zur „Abstimmung“ dann nicht mehr bereit. Darum erklärte der Vorstand die fehlende Beschlussfähigkeit.
Bei der zweiten Gläubigerversammlung möchte man den Bedenken der Gläubiger Rechnung tragen, aber es ist nur noch schlimmer geworden: In der Einladung heißt es nun im Hinblick auf die Abstimmung:
„Aus Gründen der Rechtssicherheit ist vorgesehen, die Abstimmungen zunächst durch die Anleihegläubiger durchführen zu lassen. […]
Sodann ist vorgesehen, die Abstimmungen durch den Gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger, Rechtsanwalt Dr. Franz Wagner, Brienner Str. 21, 80333 München, durchzuführen. Gemäß Beschluss der Gläubigerversammlung vom 18.07.2013 ist Herr Rechtsanwalt Dr. Wagner Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger mit der Befugnis, die Rechte der Anleihegläubiger auszuüben.“
Zwei Abstimmungen? Möchte die Carpevigo sich also aussuchen, welche Abstimmung gilt? Das ist alles andere als rechtssicher! Auch diese Abstimmung verstößt gegen Recht und Gesetz. Sie ist ein Zeichen offensichtlicher Hilflosigkeit der Carpevigo AG.
Selbst wenn jetzt die Gläubiger abstimmen dürften, muss man wohl entgegen der Meinung der Carpevigo AG davon ausgehen, dass es sich um nicht um eine zweite, sondern um die erste Gläubigerversammlung handelt. (Die vermeintlich erste Gläubigerversammlung war keine, weil in der Einladung nur der gemeinsame Vertreter als stimmberechtigt genannt worden war. Eine Versammlung, auf der die Gläubiger nur zuschauen, ist aber keine Gläubigerversammlung.) Die erste Gläubigerversammlung allerdings wäre nur beschlussfähig, wenn tatsächlich 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten wären. Es ist unwahrscheinlich, dass am 22. Juni 2016 dieses Quorum erfüllt wird.
Die Kanzlei Schirp Neusel & Partner wird auf der Gläubigerversammlung am 22. Juni 2016 anwesend sein und ihre Mandanten dort kostenlos vertreten. Wenn auch Sie die Unternehmensanleihe erworben haben und möchten, dass wir Sie vertreten, schicken Sie uns bitte die unterzeichnete Vollmacht zu.
Die Carpevigo hat wiederholt gegen das Schuldverschreibungsgesetz verstoßen. Damit muss Schluss sein. Wir rufen darum die Gläubiger auf, ihre Rechte wahrzunehmen und sich zu wehren. Nur sie können diesem Treiben Einhalt gebieten.

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