Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Montag, 17. Oktober 2016

O-Ton Carpevigo AG vom 23.9.2016 (Pressemitteilung) // Im Lichte des OLG München Hinweisbeschluss vom 11.10.2016 stellt sich das ganze untenstehend doch wohl als dummes Geschätz dar....rechtswidrig dummes Geschwätz.....

Sonntag, 16. Oktober 2016

O-Ton Carpevigo AG vom 23.9.2016 (Pressemitteilung) // Im Lichte des OLG München Hinweisbeschluss vom 11.10.2016 stellt sich das ganze untenstehend doch wohl als dummes Geschätz dar....rechtswidrig dummes Geschwätz.....

Zum Hintergrund:
Berufskläger versuchen, sich in einer rechtsmissbräuchlichen Art und Weise am Sanierungsprozess zu Lasten der anderen Beteiligten zu bereichern. Sie erwerben die Anleihen erst nach Bekanntwerden der wirtschaftlichen Probleme des Emittenten zu einem besonders niedrigen Kurs, machen in der Folge aber sofort die volle Nominale zzgl. Zinsen gegenüber der Emittentin geltend. Mithilfe von Rechtsanwälten und diversen sonstigen Maßnahmen wird von diesen - auch Akkordstörer genannten - Beteiligten versucht, Druck auf die Geschäftsführung aufzubauen und über einen Vergleich ausgezahlt zu werden. Es geht ihnen um einen schnellen und hohen Profit und ausschließlich um einen persönlichen Sondervorteil. Die Vergleichszahlungen und die gesamte Vorgehensweis gehen zu Lasten der Gesellschaft und der normalen Anleihegläubiger.  
Bei der Anleihe der CARPEVIGO AG aus 2007 gibt es einen Beteiligten, der nach diesem Geschäftsmodell vorgeht und wenige Monate nach seinem Einstieg in 2013 bereits Klage erhoben und in einer Gerichtsverhandlung eine Vergleichszahlung gefordert hatte, mit der er seinen effektiven Einsatz ungefähr verdreifacht hätte, zuzüglich einer Übernahme seiner Anwaltskosten durch die CARPEVIGO AG. Den Prozess hat die Gesellschaft nach drei Instanzen gewonnen. Erwartungsgemäß ist von dieser Seite auch eine Anfechtung der Beschlüsse vom 22.6.2016 erfolgt, so dass b.a.w. die Zinszahlung zum 30.9.2016 offen ist und verschoben werde musste. Zunächst einmal entfaltet eine jede Anfechtungsklage eine solche Sperrwirkung, die allerdings im Falle einer gerichtlichen Freigabe wieder entfällt. Diese Freigabe ist unverzüglich beantragt worden und eine Entscheidung des zuständigen OLG München zeitnah zu erwarten. Zu der rechtlichen Behandlung solcher Fälle gibt es höchstrichterlich anerkannte Grundsätze, an die sich die Gesellschaft hält. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass im Falle einer unzulässigen Rechtsausübung abgegebene Stimmen nicht gezählt werden dürfen (BGH NJW 2002, 3704). Das Vorgehen sog. räuberischer Anleihegläubiger verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glaube aus § 242 BGB (vgl. BGH NJW 1989, 2689 (zum AktG); OLG Karlsruhe ZIP 2015, 2116; Verannemann NJW 2016, 1175; Diss. Moser, Missbrauchsgefahren durch opponierende Anleihegläubiger). Nach diesen anerkannten Rechtsgrundsätzen wurde in der Gläubigerversammlung verfahren. 


Weitere Informationen:
CARPEVIGO AG
Marktplatz 20
D-83607 Holzkirchen
Tel. +49 (0)8024 608383-0
Fax +49 (0)8024 608383-89
invest@carpevigo.de
 www.carpevigo.de  

1 Kommentar:

  1. Das wird man abwarten müssen.
    Dass der Freigabeantrag nicht durchgehen wird war klar.
    Denn das die Anfechtungsklagen bei dieser Sachlage nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind war zu 100% klar.
    Ebenso wie das die 246 I Nr. 2 und 3 AktG mit nahezu sicherer Erwartung nicht einschlägig sein würden.
    Die Ablehnung der Freigabe bedeutet aber auf der anderen Seite auch keinen Präjudiz für die Anfechtungsklagen.
    Insbesondere nicht bei der Schuldnerfreundlichen Rechtsprechung des BGH.
    Und wie man aus dem obigen Text sieht, scheint es ja schon einmal betreffend Anfechtungsklagen in dieser Causa Carpevigo bis zum BGH gegangen zu sein mit negativem Ausgang für die Anleger.
    es bleibt spannend.

    AntwortenLöschen