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Donnerstag, 22. Dezember 2016

neben Eigentümern und nachrangigen Gläubigern auch nichtnachrangige Fremdkapitalgeber zur Haftung für Verluste einer Bank herangezogen werden können // Hände weg von Bankassets....!!!!

Abwicklung und Restrukturierung von Banken – Die neuen Mindestanforderungen TLAC und MREL

Das Anfang 2015 in Europa eingeführte neue Abwicklungsregime für Banken soll ermöglichen, dass auch systemrelevante Institute geordnet abgewickelt werden können, ohne die Finanzstabilität zu gefährden oder den Steuerzahler zu belasten. Hintergrund ist, dass für die Realwirtschaft und Finanzstabilität bedeutende Funktionen einer Bank im Rahmen einer Abwicklung aufrechterhalten werden können und so eine glaubhafte Alternative zum regulären Insolvenzverfahren oder zu staatlichen Stützungsmaßnahmen (Bail-out) geschaffen wird. Zentrales Element des neuen Abwicklungsrahmenwerks ist das sogenannte Bail-in. Die Einführung dieses Instruments der Gläubigerbeteiligung ermöglicht es erstmals, dass außerhalb eines Insolvenzverfahrens neben Eigentümern und nachrangigen Gläubigern auch nichtnachrangige Fremdkapitalgeber zur Haftung für Verluste einer Bank herangezogen werden können. Während grundsätzlich alle Verbindlichkeiten haften könnten, wurden jedoch einige Ausnahmen zugelassen, um das Erreichen der Abwicklungsziele zu gewährleisten. Darunter fallen beispielsweise von der Einlagensicherung gedeckte Einlagen (bis 100 000 €) und kurzfristige Verbindlichkeiten. Um dennoch sicherzustellen, dass eine Bank im Falle eines Bail-in über ausreichend bail-in-fähiges Kapital verfügt, wurden auf globaler sowie europäischer Ebene Mindestanforderungen an vorzuhaltende bail-in-fähige Verbindlichkeiten entwickelt beziehungsweise bereits rechtlich verankert. Auf G20-Ebene gilt ab dem Jahr 2019 diesbezüglich eine neue Mindestanforderung an die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit global systemrelevanter Banken (G-SIB), die sogenannte Total Loss Absorbing Capacity (TLAC). Nach Umsetzung in europäisches Recht wird die TLAC-Anforderung verbindliche Vorgaben unter anderem bezüglich der Höhe und Anerkennungsfähigkeit von Verbindlichkeiten sowie weiterer Aspekte (z.B. Verteilung des Kapitals innerhalb einer Gruppe, Regelungen für Investitionen anderer Banken in TLAC) machen. Gleichzeitig wurde innerhalb der Europäischen Union bereits im Rahmen der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities: MREL) eingeführt. MREL ist von den Abwicklungsbehörden unter Berücksichtigung bestimmter Vorgaben institutsindividuell festzulegen und daher hinsichtlich Höhe und Anerkennungskriterien flexibler gestaltet

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