Knapp ein Jahr hat es gedauert, bis die EU-Kommission mit einer kargen und unentschlossenen Beurteilung von möglichen Bargeldbeschränkungen in der EU um die Ecke kam. Die rechtliche Beurteilung ist unterirdisch und die exzessive Argumentation mit der Terrorbekämpfung grenzt hart ans Lächerliche. Es wird deutlich, dass Schäuble den EU-Bürokraten ein Ei ins Nest gelegt hat, das sie nicht bebrüten wollen.
All den Büchern und Zeitungsartikel von Wall-Street- und regierungsnahen Spitzenökonomen wie Ken Rogoff und Larry Summers und allen halb-geheimen Notenbankkonferenzen zur Beseitigung der Nullzinsuntergrenze zum Trotz, geht es offenbar für die EU-Kommission beim Kampf gegen das Bargeld nur noch um Terrorismus  und Geldwäsche. Wenn  man ein gebrauchtes Auto oder eine Kalaschnikow für5000 Euro nicht mehr bar bezahlen darf, ohne sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig zu machen, dann gibt es offenbar keinen Terror mehr, oder mindestens deutlich weniger. So als ob sich Leute, die Bomben legen wollen, vor dem Begehen einer Ordnungswidrigkeit scheuen würden. Lächerlich sagen Sie? Nicht für die EU-Kommission. Ganze 25 mal kommt das Wort Terror in dem relativ kurzen Dokument vor, in dem es vor allem um die Möglichkeit der Einführung einer solchen Barzahlungsobergrenze geht. Negativzinsen kommen kein einziges Mal vor. Das macht es zu einem Dokument der Verlogenheit, denn nur Naivlinge können ernsthaft glauben, dass die ganze Diskussion um Bargeld und Negativzinsen zwar geführt wurde, aber jetzt ganz unabhängig davon Bargeldbeschränkungen wegen der Terrorbekämpfung eingeführt werden sollen. Wochen nachdem ein weithin polizeibekannter Terrorist unbehelligt einen Lastwagen in einen Berliner Weihnachtsmarkt steuern kann, tun diese … Menschen …  in Brüssel allen Ernstes so, als müsse man nur Bargeldobergrenzen einführen, und schon wäre die Gefahr deutlich geringer. Sie halten keinen Hinweis für nötig, dass die Effektivität der Maßnahme im Vergleich zu anderen Antiterrormaßnahmen, die nicht ergriffen werden, vielleicht in Frage steht, insbesondere mit Blick auf die damit verbundenen Freiheitseinschränkungen und Konsequenzen für das Geldsystem.
Die exzessive Betonung des Terrorismus stützt die These, dass die ganze von Wolfang Schäuble ins Rollen gebrachte Aktion darauf zurückgeht, dass der französische Präsident ihn an die Beistandsschwüre nach Charlie Hebdo erinnert und Bargeldbeschränkungen auch von Deutschland eingefordert hat. Schäuble wollte nicht nein sagen und hat den Ball geschickt der EU zugeschoben, mit dem Vorschlag, doch gleich europaweit eine einheitliche Obergrenze für Barzahlungen einzuführen. Am 12. Februar 2016 bekam die Kommission vom Finanzministerrat den Auftrag, die Möglichkeit der Einführung zu untersuchen und einen Vorschlag zu unterbreiten. Dieses Auftrags entledigt sie sich nun auf minimalistische Weise und mit großer Verspätung.
An rechtlichen Hindernissen schleicht Kommission vorbei
Das zweite Highlight, im Sinne von Tiefpunkt, neben der Terrorobsession,  ist die rechtliche Analyse. Es gibt den unmittelbar einschlägigen und im Weg stehenden Artikel 128 EU-Vertrag (VAEU), der Euro-Banknoten zum alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. Der unmittelbar ersichtliche Widersinn einer Bargeldobergrenze besteht darin, dass die EU oder ein Staat es seinen Bürgern verbietet, mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu bezahlen. Um dieser Komplikation zu entgehen, und den französischen Präsidenten, den eh keiner mehr lieb hat, nicht noch trauriger zu machen, erwähnt die Kommission Artikel 128 einfach gar nicht und marschiert schnurstracks, zu einem etwa drei Hierarchiestufen niedriger angesiedelten und höchstens randständig einschlägigen Hilfstext:
Erwägungsgrund 19 der Ratsverordnung (EG) Nr. 974/98 stellt fest: 'Von den Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung eingeführte Begrenzungen für Zahlungen in Banknoten und Münzen sind mit der den Euro-Banknoten und Euro-Münzen zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels nicht unvereinbar, sofern andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestehen.‘“
Die Kommission beruft sich also auf einen Erwägungsgrund einer fast 20 Jahre alten Ratsverordnung zur Euroeinführung und vergisst darüber, die viel jüngere und viel höher stehende Bestimmung im EU-Vertrag (VAEU) zu erwähnen, die entgegensteht. Für mich liest sich der Erwägungsgrund so, als solle damit lediglich klar gestellt werden, dass bei der Euroeinführung bereits bestehende Begrenzungen, wie die in Deutschland bestehende Grenze der Annahmepflicht für Münzen auf 50, bestehen bleiben können. Tatsächlich gibt es ja zur Begleichung entsprechender hoher Geldschulden Geldscheine, die auch gesetzliches Zahlungsmittel sind. Wenn es in einem Mitgliedsland Regeln gegeben hat, wonach niemand auf einen 500-Euro-Schein 495 Euro herausgeben muss oder niemand Fünfeuroscheine zur Begleichung einer Rechnung über 50.000 Euro annehmen muss, so gibt es auch jeweils Scheine passenderer Denomination, also gesetzliche Zahlungsmittel, mit denen man zahlen kann. Wenn man aber Münzen UND Scheine als Zahlungsmittel für eine bestimmte Rechnung verbietet, gibt es nach meinem Rechtsverständnis kein alternatives gesetzliches Zahlungsmittel, mit dem man bezahlen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Überweisung von Bankengeld, das nur ein Versprechen auf Auszahlung von Bargeld darstellt, nur Schuldentilgung an Geldes Statt. Der Gläubiger kann das annehmen, muss es aber nicht. Der fundamentale rechtliche Unterschied zwischen (staatlichem) Bargeld und Buchgeld, also dem Versprechen (einer Geschäftsbank) auf Auszahlung von Bargeld, wird in dem Text der Kommission nicht nur nicht erwähnt, er wird aktiv verwischt, indem Buchgeld ausdrücklich als äquivalent zu echtem Geld bezeichnet wird.
Ich will mein juristisches Halbwissen nicht zur  Weisheit letztem Schluss erklären. Aber was die Kommission da an juristischer Vernebelung durch Nichtnennung der wichtigsten Vertragsvorschrift abliefert, ist unsäglich. Stattdessen behauptet  sie, die bestehenden Gesetze einzelner EU-Staaten zu Bargeldbeschränkungen, würden „generell als vereinbar mit Unionsrecht betrachtet“. „Generell“ steht dabei euphemistisch für „von der Europäischen Zentralbank“. Von den gleichermaßen unsauberen EZB-Stellungnahmen zu den nationalen Bargeld-Beschränkungsgesetzen hat die Kommission ihre abseitige Argumentation mit Erwägungsgrund 19 nämlich einfach abgeschrieben.
Die Kommission  ist sich der Schwäche ihrer rechtlichen Analyse wohl bewusst, wie man nicht nur aus dem Verstecken des Rechtsthemas im Klammerzusatz einer Kapitelüberschrift erahnen kann,  und in vagen Formulierungen wie „wird generell“, sondern auch aus ihrer kryptischen Bemerkung:  
Während es ein Indiz sein könnte, dass Mitgliedstaaten, die solche Restriktionen für Barzahlungen eingeführt haben, keine Einwände gegen die Mitgliedstaaten vorgebracht haben, die solche Maßnahmen nicht ergriffen haben, oder umgekehrt, muss man doch auch feststellen, dass die Restriktionen für hohe Barzahlungen in manchen Mitgliedstaaten bisher hauptsächlich zur Vermeidung von Steuervermeidung eingeführt wurden.
Wenn auf EU-Ebene alles rechtmäßig wäre, worüber kein Staat sich beschwert hat, dann müsste der Europäische Gerichtshof nicht so oft dazwischenhauen um die Bürgerrechte zu wahren. An einer anderen Stelle (S.5) nimmt die Kommission noch als Indiz für die Rechtmäßigkeit heran, dass bisher in keinem Mitgliedsland Barzahlungsbeschränkungen wegen eines Grundrechtsverstoßes erfolgreich vor Gericht angefochten worden seien.  Das zeigt nicht zuletzt die grundsätzliche Bedeutung meiner Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags, die derzeit in zweiter Instanz beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel verhandelt wird.
Die Kommission hat keine Lust
Insgesamt ist das, was die Kommission da zusammengetragen hat, so vage und datenfrei, dass sie dieses Dokument locker fristgerecht in weniger als drei Monaten hätte erstellen können. Was aus ihren vagen Erkenntnissen folgen wird oder auch nur sollte, lässt die Kommission gänzlich offen. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Kommission keine Lust auf eine europaweite Regelung hat. Das ist auch kein Wunder, weil die von ihr bestmöglich vernebelten rechtlichen Hürden hoch sind. Wenn sie versuchen würde, ein Barzahlungsverbot unionsrechtlich einzuführen, käme sie mit der lächerlichen Berufung allein auf den Erwägungsgrund einer alten EU-Verordnung nicht weit. Es gäbe parlamentarische Beratungen, Gutachten und Gegengutachten. Da geht sie lieber wie bisher vor und schaut weg, wenn einzelne Länder europarechtswidrige Gesetze erlassen, oder dem Bargeld ganz allmählich mit immer neuen Regulierungen an den Kragen gehen.  [28.1.17]